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Jagdrecht

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BGB – Gesellschaft

Haben mehrere Jagdpächter ein Revier gepachtet, so sind sie „Mitpächter”. Sie bilden untereinander automatisch eine „Gesellschaft des bürgerlichen Rechts” (BGB-Gesellschaft), weil sie sich zu einem gemeinschaftlichen Zweck zusammengeschlossen haben. In der Regel wird das Innenverhältnis (beispielsweise Festlegung von Abstimmungsverhalten oder Pirschbezirke) durch einen Gesellschaftsvertrag geregelt. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten und alle Mitglieder haften in gleichem Umfang.

Erlaubnisschein

Bei der Jagd unterscheidet man unentgeltliche und entgeltliche Erlaubnisscheine. Der Jagderlaubnisschein ist gegenüber Jagdschutzberechtigten der Nachweis für erlaubte Jagdausübung in einem bestimmten Revier. Unentgeltliche Jagderlaubnisse werden in der Regel an angestellte Jäger oder Personen übertragen, die eine beschränkte Jagderlaubnis haben. Entgeltliche Jagderlaubnisse sind an eine Zahlung gebunden.

Jagdbezirk

In Deutschland darf die Jagd nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. Es gibt Eigenjagd- und gemeinschaftliche Jagdbezirke. Dafür legt der Gesetzgeber Mindestgrenzen fest, die laut Bundesjagdgesetz für einen Eigenjagdbezirk 75 Hektar und für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk 150 Hektar groß sein müssen. Die Länder können größere, jedoch nicht kleinere Mindestgrößen festlegen.

Jagdjahr

Im Unterschied zum Kalenderjahr oder Geschäftsjahr, das vom 1. Januar bis zum 31. Dezember geht, beginnt das Jagdjahr am 1. April und endet am 31. März. Zum Stichtag 1. April erreicht junges Schalenwild (unabhängig davon in welchem Monat es geboren wurde) die nächste Altersstufe. Beispielsweise wird aus dem Kitz ein Schmalreh und aus einem Schmalreh eine Ricke.

Untere Jagdbehörde

Jagdbehörde auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Untere Jagdbehörde bestätigt die Pachtverträge und Abschusspläne und erteilt bzw. verlängert die Jagdscheine. An die Untere Jagdbehörde sind die Abschussmeldungen einzureichen. Der Unteren Jagdbehörde steht ein Jagdberater (Kreisjagdmeister) und ein Kreisjagdbeirat zur Seite.

Wechselwild

Wild, das in einen bestimmten Gebiet keinen festen Einstand hat sondern infolge Migration (Wanderungsverhalten zwischen Sommer und Wintereinstand, Brunft- und Feisteinständen) nur vorübergehend im Revier und in sehr geringer Stückzahl auftritt.

Im Unterschied dazu spricht man bei Wild, das seine Einstände immer im Revier hat, von Standwild.

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