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Jagen im Corona-Lockdown

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Die Verunsicherung unter den Jägern ist groß. Sind Drückjagden vor dem Hintergrund der aktuell deutschlandweit geltenden Corona-Schutzmaßnahmen überhaupt noch möglich?

(Foto: Adobe Stock / grossimov, Svenja Wölfinger)

Gibt es Begrenzungen der Teilnehmerzahl? Und was ist mit dem Beherbergungsverbot für touristisch reisende Personen? Wir haben bei den zuständigen Ministerien in den Bundesländern nachgefragt. Leider haben bis dato noch nicht alle Länder geantwortet. Die Redaktion bleibt für Sie am Ball.

Folgende Corona-Schutzmaßnahmen sollten von allen Beteiligten einer Drückjagd in allen Bundesländern umgesetzt werden, sofern diesbezüglich nicht eigene Regelungen getroffen wurden (alle Angaben ohne Gewähr):

– Mindestabstand halten (1,5 Meter), soweit dies möglich ist
– Ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich (gemeinsames Bergen eines starken Stückes, Fahrgemeinschaften) sollte eine Maske getragen werden
– Dokumentation der Teilnehmer einer Drückjagd, Dokumentation der Fahrgemeinschaften (Anstellergruppen)
– Kontakte zwischen Teilnehmern sollten während der Jagd auf das Nötigste beschränkt werden
– Personen mit Atemwegssymptomen oder Fieber sollten nicht an einer Drückjagd teilnehmen
– Schüsseltreiben, sowie Streckelegen sollten nicht durchgeführt werden

Die Regelungen der Länder im Einzelnen:

Baden-Württemberg

  • Drückjagden sind erlaubt
  • Für Drückjagden ab 10 bis 100 Teilnehmer muss in der Regel ein Hygienekonzept erstellt werden.
  • Achtung! Kommunen und Landkreise Allgemeinverfügungen erlassen, die hinsichtlich zulässiger Personenzahlen von der Corona-VO des Landes (nach unten) und anderen Regelungen abweichen können.
  • Weitere Regelungen …

Bayern

Berlin

  • Drückjagden erlaubt (auf maximal 100 Personen begrenzt)

Brandenburg

  • Gesellschaftsjagden, soweit diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Tierseuchenbekämpfung und -prävention erforderlich sind, sind erlaubt.

Bremen

  • In Bremen finden keine Drückjagden statt.

Hamburg

Hessen

  • Drückjagden müssen durch die örtlichen Gesundheitsämter genehmigt werden.
  • Eine Personenobergrenze gibt es nicht.
  • Beherbergungsverbot gilt nicht für Teilnehmer einer Gesellschaftsjagd.
  • Weitere Regelungen …

Mecklenburg-Vorpommern

  • Drückjagden sind erlaubt
  • Beherbergungsverbot gilt nicht für die Teilnehmer einer Gesellschaftsjagd
  • Es gilt ein Einreiseverbot. Ausnahme: Eigenjagdbesitzer, Jagdpächter und Inhaber von entgeltlichen Jahresjagderlaubnissen. „Normale“ Jagdgäste dürfen demnach nicht einreisen.
  • Weitere Regelungen …

Niedersachsen

  • Drückjagden sind erlaubt
  • Einer vorherigen Genehmigung bedarf es nicht, die Vorgaben der „Corona-Verordnung“ sind einzuhalten.
  • Treibjagden auf Niederwild unterliegen als Veranstaltungen dagegen der vorherigen Genehmigungspflicht durch die zuständigen Behörde
  • Organisatorische Hinweise

Nordrhein-Westfalen

  • Veranstaltungen zur Jagdausübung, soweit diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation erforderlich sind, sind gem. § 13 Abs. 2 Punkt 4 der Coronaschutzverordnung zulässig. Andere Gesellschaftsjagden sind nicht zulässig.
  • Während der Jagd ist der Mindestabstand einzuhalten. Mit Blick auf jagdliche Tätigkeiten, die ein Unterschreiten des Mindestabstandes erfordern, sieht § 2 Abs. 2 Punkt 10 der Coronaschutzverordnung die Bildung von namentlich erfassten Teilgruppen von bis zu 5 Personen (für den gesamten Jagdtag) vor.
  • Da gemeinsame Treffen nach der Jagd („Schüsseltreiben“) nicht zu der erforderlichen Jagdausübung gehören, ist auf diese derzeit zu verzichten.
  • Mögliche Reisebeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Virus-Pandemie sind zu beachten.
  • Weitere Regelungen …

Rheinland-Pfalz

Saarland

  • Drück- sowie Treibjagden sind erlaubt
  • Die Jagden müssen bei der Ortspolizeibehörde zuvor angemeldet werden.

Sachsen

  • Drückjagden unter Pandemiebedingungen möglich
  • Eine gesonderte Genehmigung der Hygienekonzepte durch die Gesundheitsämter ist nicht erforderlich. Sofern in den Landkreisen über die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hinausgehende Allgemeinverfügungen zu Corona erlassen werden, sind diese zu beachten.
  • Das Sozialministerium hat die vier anerkannten Vereinigungen der Jäger in Sachsen, die Landkreise und Kreisfreien Städte und die Mitglieder des ASP-Krisenstabs des Sozialministeriums über diese Regelungen informiert.
  • Das Beherbergungsverbot besteht nicht für Jäger, die anreisen um an einer Drückjagd in Sachsen teilzunehmen, weil es sich dabei nicht um eine Übernachtung zu touristischen Zwecken handelt.
  • Es bestehen keine Beschränkungen für die Einreise von Jägern, die aus inländischen Risikogebieten anreisen.
  • Weitere Informationen …

Sachsen-Anhalt

  • Aktuell noch keine feste Regelung

Schleswig-Holstein

Thüringen

  • Drückjagden sind erlaubt
  • Beherbergungsverbot gilt auch für Teilnehmer einer Gesellschaftsjagd

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