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Keine Jagdsteuer für Herzogin

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Die Jagdsteuer-Erhebung durch den Landkreis Emsland bei der Arenberg-Meppen GmbH ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück rechtswidrig.

 

Das Urteil (Az. 1 A 212/13) ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.
 
Die Arenberg Meppen GmbH besitzt im Emsland große Forstgebiete. Der Landkreis Emsland hatte 2013 die GmbH für 4 nicht verpachtete Jagden, die aber von angestellten Revierförstern bejagt werden, zu einer Jagdsteuer in Höhe von knapp 1.400 Euro pro Jahr herangezogen. Dagegen hatte die Arenberg-Meppen GmbH geklagt.
 
Die Forste der Arenberg Meppen GmbH gehören zu 100 Prozent der gemeinnützigen Stiftung Herzog-Engelbert-Charles und Herzogin Mathildis von Arenberg. Die Klägerin argumentierte, die Stiftung sei einer Kommune gleichzustellen, die aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit nicht zur Jagdsteuer herangezogen werde. Aus ihrer Sicht fehlten die Voraussetzungen für die Erhebung einer Jagdsteuer, da die GmbH keinen „persönlichen Lebensbedarf“ habe. Die Erträge der Stiftung kommen gemeinnützigen Zwecken, besonders Kindern und alten Menschen zugute.
 
Im Urteil vom 23.September hat das Verwaltungsgericht Osnabrück dieser Klage stattgegeben. Urteilsbegründung: Die Erhebung einer Jagdsteuer sei zwar grundsätzlich zulässig, diese könne aber nicht von einer GmbH erhoben werden. Bei der Jagdsteuer handele es sich um eine Aufwandssteuer, die eine in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den „persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit besteuere“. Missbrauchsmöglichkeiten durch Zwischenschaltung einer GmbH sieht das Gericht durch die Regelungen der Abgabenordnung weitgehend ausgeschlossen.
 
as
 


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