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Tauben vergrämt: Jagdschein futsch!

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Schüsse auf Haustauben haben einem Jäger zumindest vorläufig den Jagdschein gekostet.

(Symbolbild: AdobeStock / Gurt / FotoCorn)

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 (10 K 6804/19) hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einen waffenrechtlichen Eilantrag eines Jägers abgelehnt, dessen Waffenbesitzkarten wegen Unzuverlässigkeit widerrufen wurden und dessen Jagdschein vom Landratsamt für ungültig erklärt wurde. Er soll seit Jahren regelmäßig mit einem Gewehr durch das Wohngebiet gegangen und auf Tauben geschossen haben.

Der Grünrock argumentierte, er habe die Tauben lediglich von seiner Solaranlage vertreiben wollen, welche die Tauben mit ihrem Kot verunreinigt hätten und was zu erheblichen Stromertragseinbußen geführt habe. Dabei sei immer die Kugel aus der Patrone entfernt und die Hülse somit quasi als Platzpatrone verwendet worden. Es seien weder Tauben verletzt oder getötet, sondern lediglich vergrämt worden.

Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation des Jägers nicht und teilte die Einschätzung des zuständigen Landratsamtes. Die Widerrufsentscheidung erweise sich nach Aktenlage als rechtmäßig. „Es sei nicht erlaubt, ein Gewehr – auch nur mit Platzpatronen – ohne eine entsprechende Erlaubnis im Wohngebiet abzufeuern. Denn auch bei einer derartigen Vorgehensweise bestehe beim Abfeuern im Wohngebiet Lebensgefahr. Denn es müsse damit gerechnet werden, dass der Schütze Patronen übersehen habe, etwa die Patrone im Lauf, oder dass er beim Entfernen der Kugeln unsorgfältig gearbeitet habe“.

Weiter sei der Antragsteller nach Einschätzung des Gerichts nicht einsichtig, denn er meine im Gegenteil, durch sein vermeintlich besonders kluges Vorgehen die waffenrechtlichen Vorschriften eingehalten zu haben. „Sein Verhalten rechtfertige die Annahme, dass er auch in Zukunft Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde bzw. mit diesen Gegenständen unsachgemäß umgehen werde. Im Übrigen habe die Jagd während der Schonzeiten zu ruhen“, so das Gericht.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

pm/fh

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