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Vorsicht mit Alkohol bei der Jagd

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Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 zum Umgang mit Waffen unter Alkoholeinfluss hat schon hohe Wellen geschlagen. Nun liegt auch die vollständige Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts vor.

 

Hervorzuheben sind im Urteil 2 Aspekte:
  1. Nicht jeglicher Alkoholkonsum führt zur Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers, sondern nur eine Menge die „typischerweise verhaltensbeeinflussend wirkt“. Das ist nach Studien zu Alkohol im Straßenverkehr bei nur sehr geringen Mengen nicht der Fall. Eine 0,0-Promille-Grenze hat das Bundesverwaltungsgericht daher nicht eingeführt.
  2. Alkoholeinfluss ist nicht bei jeder Form des Umgangs mit Waffen unzulässig, sondern nur bei dem Gebrauch der Waffe, insbesondere beim Schießen. Der Umgang mit Waffen nach der Jagd, etwa die vorübergehende Aufbewahrung während des Schüsseltreibens oder der Transport würden von dem Urteil nicht erfasst. Da auch der Transport der Waffe sorgfältig erfolgen muss, ist auch dabei Zurückhaltung erforderlich.
DJV-Präsidiumsmitglied Ralph Müller-Schallenberg meint, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren könne zudem nur über die Rechtmäßigkeit einer Behördenentscheidung im Einzelfall entschieden werden. Eine fixe Promille-Grenze könne nur der Gesetzgeber aufstellen. Allerdings habe eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schon eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus.
 
In dem konkreten Fall hatte der Kläger eine Blutalkoholkonzentration von 0,39 g/ml. Das entspricht einem Atemalkoholwert von etwa 0,8 Promille. Das Urteil (Az. 6 C 30.13) ist im Internet unter www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/221014U6C30.13.0.pdf abrufbar.
 
Unabhängig von den Aussagen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, rät der DJV von jedem Alkoholkonsum vor und während der Jagd ab.
 
PM DJV
 


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