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Ahnungslos oder absichtlich?

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Nach den Jagdpachtbedingungen eines ab 1. April 2012 zu verpachtenden gemeinschaftlichen Jagdbezirkes (Rheinland-Pfalz) wird zur Abgeltung von Waldwildschäden eine Pauschale in bestimmter Höhe festgelegt. Mit ihrer Zahlung entfallen (alle weitergehenden) Ansprüche auf Waldwildschadensersatz gegenüber dem Pächter.

 

Auf Nachfrage wurde mitgeteilt, der Jagdpachtvertrag werde auf der Basis des vom Gemeinde- und Städtebund herausgegebenen Musters abgeschlossen. Darin steht jedoch der Begriff „Waldwildschadensverhütungspauschale“.
 
Im Klartext: Die Verhütungspauschale ist in jedem Fall zu zahlen, trotz der Verhütungsmaßnahmen – entstehende Waldwildschäden aber zusätzlich!
 
Vielen Pachtinteressenten ist das nicht klar; sie könnten jedoch böse Überraschungen erleben. Da die Jagdpachtbedingungen zum Bestandteil des Jagdpachtvertrages erklärt wurden, werden bei entstehenden Waldwildschäden Rechtsstreitigkeiten geradezu provoziert. Man sollte versuchen, sicher zu stellen, dass eine Pauschale für Waldwildschaden oder zu ihrer Verhütung anstelle des Waldwildschadensersatzes treten, wie es die oben angesprochenen Jagdpachtbedingungen vorsehen. Es darf gerätselt werden, ob der Widerspruch zwischen Jagdpachtbedingungen einerseits und dem Pachtvertrag andererseits Ahnungslosigkeit oder Absicht ist.
Nebenbei: Das Vertragsmuster enthält  die Verpflichtung des Pächters, Unfallwild zu entsorgen. Eine solche Regelung hat, da weder die Jagdgenossenschaft noch der Pächter dafür zuständig sind, im Jagdpachtvertrag nichts zu suchen. Darüber hinaus ist strittig, ob die Beseitigung von Fallwild durch Privatpersonen nach europäischem Recht überhaupt zulässig ist (siehe DJZ 10/2009, S. 22 ff) Die Überwälzung der Entsorgung auf den Pächter dient der Zementierung der Jagdsteuer. Das Vertragsmuster steht damit den Interessen der Jagdgenossenschaften entgegen.
pco
 


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