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Wildbret-Abgabe: die meisten Jäger fallen nicht unter das Verpackungsgesetz

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Das vom Deutschen Jagdverband in Auftrag gegebene Gutachten bestätigt, dass nur Jäger vom neuen Verpackungsgesetz betroffen sind, die gewerbsmäßig mit Wildbret handeln.

Dennoch gebe es einige wichtige Dinge zu beachten.

Das neue Verpackungsgesetz, das zum 1. Januar 2019 in Kraft trete, bringe auch für einige Jäger neue Pflichten mit sich. Zunächst habe noch erhebliche Unsicherheit darüber bestanden, wer von dem Gesetz betroffen sei. Jetzt bestätige ein Verpackungsrechtsexperte in einem vom DJV in Auftrag gegebenen Gutachten: Jäger, die Wildbret verpackt – etwa vakuumiert – abgeben, handeln nicht „gewerbsmäßig“, wenn sie keine Gewinne aus der Jagd erzielen. Demnach seien sie vom kommenden Verpackungsgesetz nicht betroffen und müssten sich nicht registrieren.

(Foto: Peter Diekmann)

Vor allem land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, bei denen die Jagd ein Teil des Betriebes sei, würden grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes fallen. Diese Betriebe könnten in vielen Fällen aber sogenannte „Serviceverpackungen“ verwenden und damit die Registrierungspflicht vermeiden. Der DJV habe sein Frage-Antwort-Papier zum Thema aktualisiert. Dort fänden Jäger detaillierte Antworten zur möglichen Registrierungspflicht.

Das Verpackungsgesetz löse zum Jahreswechsel die bislang geltende Verpackungsverordnung ab. Neu sei unter anderem eine Registrierungspflicht für Hersteller von verpackten Produkten. Diese müssten sich (wie bisher) an einem „dualen System“ zur Entsorgung der Verpackung beteiligen.

DJV/fh

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