Mit Urteil vom 12. März 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden, dass die Tierschutzorganisation PETA Deutschland e.V. keinen Anspruch auf Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation gegen das Land Baden-Württemberg hat.
Der VGH begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass PETA nicht jedermann den Beitritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht ermöglicht und insgesamt den Zugang zur ordentlichen Mitgliedschaft unzumutbar erschwert.
Auch die Anzahl der ordentlichen Mitglieder war ausschlaggebend. So sei die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bei lediglich sieben ordentlichen Mitgliedern nicht hinreichend dauerhaft gesichert. Auch müsse die Zahl der ordentlichen Mitglieder die Zahl der Vorstandsmitglieder nicht nur geringfügig überschreiten.
Der DJV versucht die Öffentlichkeit über die „wahren“ Interessen von PETA aufzuklären (Foto: Sophia Lorenzoni)
Bei einem Unterschreiten der Zahl von 40 ordentlichen Mitgliedern seien daher nach Einschätzung des VGH Zweifel an der Gewähr der sachgerechten Aufgabenerfüllung im Hinblick auf den Mitgliederkreis indiziert.
Bereits im März 2017 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart eine Klage von PETA auf Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation abgewiesen (Az.: 4 K 2539/16).
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann noch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 1 S 720/18).
Immer wieder überrascht der Verein mit schrägen Aktionen, vor allem um Aufmerksamkeit zu erregen und Spendengelder einzusammeln. Häufig geraten dabei einzelne Jäger ins Visier – aber auch Verbände wie der Deutsche Jagdverband, dem PETA vergangenes Jahr die Gemeinnützigkeit aberkennen lassen wollte. Der DJV seinerseits versucht die Öffentlichkeit über die „wahren“ Interessen des Verbands aufzuklären.
fh