DJZ News EuGH-Urteil: Wölfe sind auch in Siedlungsgebieten geschützt

EuGH-Urteil: Wölfe sind auch in Siedlungsgebieten geschützt

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem Urteil (C-88/19) vom 11. Juni 2020 bestätigt, das sich der in der Habitatrichtlinie vorgesehene strenge Schutz bestimmter geschützter Tierarten auch auf Exemplare erstreckt, die ihren natürlichen Lebensraum verlassen und in menschlichen Siedlungsgebieten auftauchen.

„Im Jahr 2016 fingen Mitarbeiter einer Tierschutzvereinigung in Begleitung einer Tierärztin einen Wolf, der sich auf dem Grundstück eines Bewohners eines rumänischen Dorfes zwischen zwei großen unter die Habitatrichtlinie fallenden Schutzgebieten aufhielt, ohne vorherige Genehmigung ein und transportierten ihn ab. Der Transport des gefangenen Wolfs in ein Naturreservat lief jedoch nicht wie geplant, und dem Wolf gelang die Flucht in den nahegelegenen Wald“, so der Gerichtshof in einer Pressemitteilung.

Der Fang und der Transport eines in einem Dorf angetroffenen Wolfs können nach Einschätzung des EuGH nur gerechtfertigt sein, wenn sie unter eine von der zuständigen nationalen Behörde gewährte Ausnahme fallen (Foto: Shutterstock)

Es sei Strafanzeige erstattet worden wegen Delikten im Zusammenhang mit dem Fang und dem Transport eines Wolfs unter unangemessenen Bedingungen. Im Rahmen dieses Strafverfahrens habe sich das vorlegende Gericht gefragt, ob die Schutzbestimmungen der Habitatrichtlinie für den Fang von wildlebenden Wölfen am Rand einer Ortschaft oder im Territorium einer Gebietskörperschaft gälten.

Schlussendlich kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Verpflichtung, die geschützten Tierarten streng zu schützen, für das gesamte „natürliche Verbreitungsgebiet“ dieser Arten gilt, unabhängig davon, ob sie sich in ihrem gewöhnlichen Lebensraum, in Schutzgebieten oder aber in der Nähe menschlicher Niederlassungen befinden. Der Fang und der Transport eines Exemplars einer geschützten Tierart wie des Wolfs dürfe nur im Rahmen einer von der zuständigen nationalen Behörde auf der Grundlage von Art.16 Abs.1 Buchst. b und c der Habitatrichtlinie gewährten Ausnahme, die u.a. auf Gründe der öffentlichen Sicherheit gestützt ist, erfolgen.

fh

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