Bis zum 1. September diesen Jahres können Jäger, Sportschützen und Waffensammler verbotene Wechselmagazine nachträglich legalisieren lassen. Heisst das, dass die nun jagdlich weiter genutzt werden dürfen? Wie müssen sie aufbewahrt werden? Alles nicht so klar … Dr. Michael Pießkalla
Die Diskussion um verbotene Wechselmagazine reisst nicht ab. Die Übergangsfrist zur „Legalisierung“ endet mit Ablauf des 1. September 2021. Sind alle Unklarheiten beseitigt? Kaum! Denn schon die Frage, ob man die legalisierten Magazine nutzen darf, ist sehr umstritten. Können sie zur Jagd, zum jagdlichen Übungsschießen oder beim Schießsport verwendet werden? Einige Behörden sagen: Nein. Wie muss man sie aufbewahren? Auch dazu gibt es mehrere Ansichten. Im Folgenden gebe ich eigene rechtliche Einschätzungen wieder. Ob sich Behörden und Gerichte dem anschließen, bleibt abzuwarten.
Ab dem 1. September dieses Jahres treten zahlreiche Änderungen im Waffengesetz in Kraft. Foto: AdobeStock/viperagb
Mehr als 20-schüssige Kurzwaffen-Wechselmagazine für Zentralfeuermunition (Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 Anlage 2 zum WaffG) und mehr als 10-schüssige Langwaffen-Wechselmagazine für Zentralfeuermunition (Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.4 Anlage 2 zum WaffG) sind seit 1. September 2020 verboten. Der Umgang mit ihnen ist somit untersagt. Das Verbot erstreckt sich auf Erwerb und Besitz, Überlassung, Führen, Verbringen und Mitnehmen. Zudem auf das Schießen, Herstellen, Bearbeiten, Instandsetzen oder Handeltreiben (§ 1 Abs. 3 WaffG).
Entscheidend für die Kapazitätsberechnung ist das kleinste nach Herstellerangabe verwendbare Kaliber. Wer meint, das Problem durch Einsatz von Magazinbegrenzern lösen zu können, täuscht sich. Das Verbot umfasst nämlich auch Magazingehäuse (Nr. 1.2.4.5 der Anlage 2). Diese sind dauerhaft der gesetzlichen Vorgabe anzupassen (z.B. zu kürzen). Magazine, die sowohl für Kurz- wie auch Langwaffen geeignet sind („dual use“), gelten als Magazine für Kurzwaffen. Aber es gibt folgende Einschränkung: Verfügt der Besitzer über die Erlaubnis zum Besitz einer passenden Langwaffe, wird es als Langwaffenmagazin gewertet – mehr als 10 Schuss darf die Kapazität dann nicht betragen.
Das WaffG unterscheidet, ohne die Begriffe zu verwenden, zwischen dem „echten“ und „unechten“ Altbesitz. Für beide Fallgruppen sieht § 58 Abs. 17 WaffG unterschiedliche Privilegierungen vor. Echter Altbesitz: Magazine, die bereits vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden, fallen unter den echten Altbesitz und müssen bis 1. September 2021 der Waffenbehörde angezeigt werden. Die daraufhin ausgestellte Anzeigebescheinigung (§ 37h WaffG) gilt als Erlaubnisdokument. Das Magazinverbot wird dauerhaft nicht wirksam (§ 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG). Die Bescheinigung ist streng personengebunden. Unbefugten Dritten darf der Umgang somit nicht ermöglicht werden. Die Meldepflicht erfasst nicht nur Jäger, Sportschützen und sonstige Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, sondern jeden. Das ist wichtig, weil die vom Verbot erfassten Magazine jahrelang frei erworben werden konnten. Nicht jeder Sammler hat auch Waffen.
Unechter Altbesitz: Für „unechte Altbesitzer“ gilt § 37h WaffG nicht. Diese Personengruppe hat die Magazine zwischen dem 13. Juni 2017 und 31. August 2020 erworben und kann, was Anlass für den Vorwurf einer „kalten Enteignung“ war, die Magazine nicht durch eine Anzeige bei der zuständigen Behörde legalisieren (§ 58 Abs. 17 Satz 2 WaffG). Unechte Altbesitzer müssen vielmehr bis 1. September 2021 eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG beim Bundeskriminalamt beantragen. Sie setzt aber ein besonderes waffenrechtliches Bedürfnis für den Besitz großer Magazine voraus.
Der § 36 WaffG in Verbindung mit § 13 AWaffV regelt die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition. Die Vorschriften gelten auch für wesentliche Waffenteile und verbotene Waffen. Hier wird es brisant: Denn nach § 2 Abs. 3 WaffG ist der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 genannt sind, verboten. Und der zählt große Wechselmagazine (Nr. 1.2.4.3. und 1.2.4.4) inklusive ihrer Gehäuse (Nr. 1.2.4.5) zu den „verbotenen Waffen“. Sie sind daher, nach dem klaren Gesetzeswortlaut, so aufzubewahren wie Schusswaffen. Erforderlich ist nach geltendem Recht mindestens Widerstandsgrad 0 oder I (DIN/EN 1143-1). Besitzer von Waffenschränken, die bereits vor dem 6. Juli 2017 erworben und seitdem zur Verwahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen benutzt worden sind, können diese weiternutzen (§ 36 Abs. 4 WaffG).
Die derzeit häufiger vertretene Ansicht, „echte Altbesitzer“ müssten keine Vorgaben an die sichere Aufbewahrung einhalten, halte ich für falsch. Zwar wird das Verbot nach § 2 Abs. 3 WaffG, sobald die Bescheinigung nach § 37h WaffG vorliegt, nicht wirksam. Das kann nach der Systematik des Gesetzes aber nur bedeuten, dass dem privilegierten Altbesitzer der Umgang nicht generell untersagt ist. Daraus zu folgern, dass Aufbewahrungsvorschriften nicht anzuwenden seien, überzeugt aber nicht. Denn gerade echte Altbesitzer verfügen nicht selten über größere Mengen dieser Magazine.
Der Gesetzgeber will ihnen zwar den Umgang ermöglichen, aber keineswegs riskieren, dass sie abhandenkommen. Objektiv bleiben sie sicher zu verwahrende verbotene Gegenstände nach Anlage 2, § 13 AWaffV. Allerdings erscheint es mir sinnvoll, § 13 Abs. 6 AWaffV anzuwenden. Die Waffenbehörden hätten dann die Möglichkeit, auf Antrag eine andere Form der Verwahrung (z.B. in Munitionsschränken) zuzulassen.
Betroffene, die über eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG verfügen, fallen nicht unter § 2 Abs. 3 WaffG (Umgangsverbot). Das bedeutet natürlich auch, dass die Magazine genutzt werden dürfen. Grund für die Genehmigung ist schließlich ein Bedürfnis.
So richtig umstritten ist die Frage, was „echte Altbesitzer“, die lediglich über Bescheinigungen nach § 37h WaffG verfügen, mit ihren Magazinen anfangen können. Dürfen sie zum Schießen verwendet werden? Manche Behörden sagen: Nein. Ich meine: Ja. Das liegt daran, dass die Regelung, wonach das Verbot für Inhaber einer Bescheinigung nach § 37h WaffG nicht wirksam wird (§ 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG), das Umgangsverbot aushebelt.
Zwar darf man ohne entsprechende Handelserlaubnis nicht mit ihnen Handel treiben. Hätte der Gesetzgeber aber jede Form der Benutzung tatsächlich ausschließen wollen, hätte er das Privileg auf den bloßen Besitz beschränken können.
Aber es bleiben Unklarheiten. Ein Beispiel: Im Schießsport verbietet § 6 Abs. 2 AWaffV die Benutzung verbotener Waffen, zu denen auch die großen Magazine gehören. Allerdings spricht viel dafür, dass dieses Verbot nicht für Inhaber von Anzeigebescheinigungen gilt. Denn ihnen gegenüber soll das Umgangsverbot gerade nicht wirksam werden. Auch hier ist die Rechtslage allerdings nicht eindeutig!
Jäger müssen in jedem Fall § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG beachten: Auch bei legaler Nutzung eines Großmagazins in Halbautomaten dürfen sich in Waffe und Magazin während der Jagdausübung nicht mehr als drei Schuss befinden. Das bleibt so!
Weidmannsheil!