Wildschäden an Streuobstwiesen sind nicht zu ersetzen, auch wenn keine üblichen Schutzvorrichtungen zur Wildschadensabwehr getroffen wurden. Dies hat das Amtsgericht Pirmasens mit einem Urteil vom 21. Februar 2012 bestätigt (Az: 2 C 46/12).
Anzumerken ist, dass Grasflächen zwischen Obstbäumen auf Streuobstflächen nicht als eigenständige Wiese angesehen werden. Tatsächlich handelt es sich juristisch um eine Sonderkultur im Sinne des § 32 Abs. 2 Bundesjagdgesetz und eben nicht um eine Wiese. Daher gelten die Grundsätze für Wiesenschäden nicht. Es werden keinerlei Wildschäden ersetzt, es sei denn die üblichen Schutzvorrichtungen sind angebracht.
Als übliche Schutzvorrichtung gegen Schwarzwild gilt ein 1,50 Meter hoher Drahtzaun, der so zu verankert ist, dass ein Hochheben durch Schwarzwild ausgeschlossen werden kann (§ 67 der Durchführungsverordnung des LJG Rheinland-Pfalz).
Aus einer Mitteilung von Rechtsanwalt Roland Gappa aus Dahn geht hervor, dass in dem beim Amtsgericht Pirmasens vorliegenden Fall bei der Streuobstwiese des Klägers solche Schutzvorrichtungen nicht bestanden, weshalb die Klage abgewiesen wurde. Die Kreisverwaltung hatte sich verweigert, eine Umzäunung zu genehmigen, was allerdings nicht dazu führt, dass der Beklagte entgegen den oben genannten jagdrechtlichen Vorschriften haften muss.
Roland Gappa