Jagdpraxis Auf Jagd Mit der Falle jagen

Mit der Falle jagen

„Wer Niederwild hegen will, muss das Raubwild kurz halten.” Deshalb muss der Jäger in Niederwildrevieren auch mit der Falle jagen, die länderspezifischen Bedingungen dafür kennen und einhalten. Von Hans Joachim Steinbach

Foto: Fabian Neubert

Was muss der Jäger vor Ausübung der Fangjagd beachten, und welche Fallen dürfen zur Fangjagd verwendet werden?

Vor Ausübung der Fangjagd muss der Jäger das jeweilige Landesrecht beachten. Bayern schreibt zum Beispiel vor Ausübung der Fangjagd den Besuch eines Fangjagd-Lehrganges vor. In anderen Ländern gibt es differenzierte Vorschriften über die erlaubten Fanggeräte.

Grundsätzlich erlaubt sind nur Fallen, die entweder sofort töten oder unversehrt lebend fangen. Zu den sogenannten Totfang- oder -schlagfallen gehören zum Beispiel: Schwanenhals, Eiabzugseisen oder Knüppelfalle.

Die gebräuchlichsten Lebendfallen sind Kastenfallen. Fallen sollen selektiv fangen. Alle Totfang-Fallen dürfen nur auf Abzug den Fangmechanismus auslösen, nicht auf Druck oder Tritt. Fallen, die auf Tritt auslösen, wie das Tellereisen, sind verboten.

Warum soll in Niederwildrevieren auch die Jagd mit Fallen ausgeübt werden?

Raubwild ist nachtaktiv und wird während der normalen Jagdzeit bei Tageslicht oder Mondschein nur sporadisch erlegt. Wenn man aber hohe Raubwildstrecken erzielen will, um die Besätze von Fuchs, Dachs, Marder und anderem Raubwild zu reduzieren, muss zusätzlich die Fallenjagd betrieben werden.

Wer darf die Jagd mit der Falle ausüben?

Fallenjagd ist Jagdausübung: „Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild“ (§1, Abs. 4 BJG). Deshalb darf die Fallenjagd nur von Jägern mit gültigem Jagdschein und befugter Jagderlaubnis betrieben werden. Dazu gehört das Fallenstellen, der Abtransport lebend gefangenen Wildes und der Fangschuss.

Nur Hilfsdienste, wie die Kontrolle von Fallen und der Transport toten, gefangenen Wildes, dürfen mit Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten von anderen Personen getätigt werden. Jagdhelfer dürfen die Falle nicht wieder fängisch stellen (Jagdausübung!).

Wann darf mit Totfang-Fallen gefangen werden, und wo darf nicht mit solchen gejagt werden?

Totfang-Fallen dürfen nur dann gestellt werden, wenn alles Wild, das sich darin fangen kann, auch Jagdzeit hat. Das Raubwild hat unterschiedliche Jagdzeiten.

Mit Totfang-Fallen darf nicht an Orten gefangen werden, an denen Menschen oder Tiere oder geschontes bzw. geschütztes Wild mit gefährdet sind. Auch nicht in Gebieten mit Vorkommen geschützter Wild- und Tierarten, die ebenfalls (wenn auch unbeabsichtigt) gefangen werden könnten, wie beispielsweise Wildkatze oder Fischotter.

Innerhalb von Schutzzonen für Katzen (200 oder 300 Meter um die Ortslage, von der nächsten menschlichen Behausung entfernt), darf nicht mit Totfangfallen gejagt werden, wenn sich darin Katzen fangen können.

Wie müssen vor allem Totfangfallen im Revier aufgestellt werden?

Totfang-Fallen müssen so aufgestellt werden, dass sich dort nur das Raubwild fangen kann, welches gefangen werden soll. Fallen sind sicher einzubauen und zu verblenden, damit sich auch keine geschonten Greifvögel fangen können.

Um Menschen und Haustiere, zum Beispiel Spaziergänger mit Hunden, nicht zu gefährden, sollten Totfangfallen grundsätzlich nur in Fanggärten oder Fangbunkern aufgestellt werden. Unter der Verblendung oder am Fangbunker sollte ein kleines Warnschild: „Vorsicht Falle-Verletzungsgefahr!“ angebracht werden.

Welche Anforderungen werden an Lebendfallen gestellt?

Lebendfallen müssen so konstruiert oder verblendet sein, dass gefangenes Wild keine freie Sicht nach außen hat (verdunkeln), müssen ausreichend großen Freiraum bieten, und von ihnen darf keine Verletzungsgefahr für gefangenes Wild ausgehen.

Hermelin-Fallen müssen in Ländern, in denen das Mauswiesel ganzjährig geschont ist, ein Fluchtloch für Mauswiesel und Mäuse haben.

Wie oft müssen die fängisch gestellten Fallen kontrolliert werden?

Totschlagfallen müssen jeweils einmal am Tag, morgens, kontrolliert werden, Lebendfallen zweimal, morgens und abends (Landesrecht beachten).

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