Jetzt ist es amtlich: Per Drucksache 16/13745 vom 12. Dezember hat die Präsidentin des NRW-Landtages die Abgeordneten darüber informiert, dass die Volksinitiative für ein ideologiefreies, praxisgerechtes Jagdrecht in NRW die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich der geforderten Zahl an Unterschriften sicher erfüllt.
Nach dieser Feststellung, über die der NRW-Landtag in seiner Sitzung am Donnerstag (15. Dezember) offiziell unterrichtet wurde, muss sich das Parlament erneut mit dem Landesjagdgesetz befassen.
Die Beschlussempfehlung der Landtagspräsidentin sieht vor, das Anliegen der Volksinitiative zunächst an den Umweltausschuss zu überweisen. Dort findet die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Vertrauenspersonen der Volksinitiative statt. Die nächste Sitzung des Umweltausschusses im NRW-Landtag ist am 18. Januar 2017 vorgesehen.
NRW-Jägerpräsident Ralph Müller-Schallenberg freut sich auf die erneute öffentliche Jagdgesetzdebatte: „Das Gesetzgebungsverfahren 2015 war nicht sachorientiert, da das Verhalten der Regierungsfraktionen ausschließlich symbol- und machtpolitisch geprägt war. Keine einzige Neuregelung ist im Parlament sachlich erörtert worden, nicht einmal im zuständigen Fachausschuss. Wir Jäger erwarten, dass der Landtag nun endlich vernünftige und praxisorientierte Regelungen für die Jagd trifft.“
Der Landesjagdverband hat mit der Volksinitiative fast doppelt so viele Unterschriften wie erforderlich zusammenbekommen. Am 6. Oktober 2016 wurden Landtagspräsidentin Carina Gödecke 117.601 Unterschriften in über 20 000 Listen öffentlich übergeben.
Auch juristisch steht das Gesetz auf der Kippe. So gibt es unter anderem einen Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, weil das Land mit dem im April 2015 verabschiedeten Jagdgesetz seine Kompetenzen überschritten hat.
Hier die Forderungen der „Volksinitiative für ein ideologiefreies, praxisgerechtes Jagdrecht in NRW“:
- Ausdehnung der Hegepflicht und des Aneignungsrechtes durch Wiederherstellung des jagdrechtlichen Tierartenkatalogs auf alle heimischen Tierarten im Sinne von § 2 Abs. 1 BJG
- Angemessene Jagdzeiten auf nicht im Bestand bedrohte Wildarten
- Erleichterung von Schonzeitaufhebungen zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden
- Sicherstellung einer flächendeckenden Bejagungsmöglichkeit, Jagdbeschränkungen und Jagdverbote (auch in Schutzgebieten) müssen die Ausnahme bleiben
- Stärkung des Jagdschutzes
- Verbesserung des Wildschutzes und des Schutzes von Bodenbrütern durch praxisgerechte Regelungen zur Fang- und Baujagd sowie zur Prädatorenbejagung
- Wiedereinführung praxis- und tierschutzgerechter Regelungen zum Füttern und Kirren von Wild
- Tierschutzgerechte Regelungen zur Ausbildung von Jagdhunden, die sich am Einsatz der Hunde in der Jagdpraxis orientieren
- Wirksamer rechtlicher Schutz aller jagdlichen Einrichtungen vor widerrechtlicher Benutzung und vor Beschädigung
- Stärkung der an demokratischen Grundsätzen ausgerichteten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Jagdrechtsinhaber und Jäger bei jagdbehördlichen Entscheidungen
- Unverzügliche Abschaffung der Jagdabgabepflicht für alle Jagdscheininhaber
- Strikte Trennung der Rechtskreise Jagdrecht und Naturschutzrecht, unter anderem durch Aufnahme einer umfassenden Unberührtheitsklausel im Landesnaturschutzgesetz
PM LJV