Pachten und Hegen


 

In Deutschland gilt bei der Jagd das Reviersystem. Die Jagd darf also nur in Jagdrevieren ausgeübt werden. Dabei ist das Jagdrecht an das Grundeigentum gebunden.

Von Hans Joachim Steinbach

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Zur Hege sind Jäger und Jagdgenossen verpflichtet; Zusammenarbeit ist angesagt.
Was sind die Grundsätze des Reviersystems in Deutschland?

Das Jagdrecht in Deutschland haben die Eigentümer von Grund und Boden. Die Grundeigentümer können das Jagdausübungsrecht entweder selbst ausüben, durch andere für sich ausüben lassen oder ihr Jagdausübungsrecht verpachten. Das Jagdausübungsrecht ist an eine bestimmte Mindestfläche, die ein Jagdbezirk haben muss, gebunden. Das Bundesjagdgesetz bestimmt für Eigenjagdbezirke mindestens 75 Hektar zusammenhängender Fläche, die sich im Eigentum einer natürlichen Person oder einer Personengemeinschaft (beispielsweise Erbengemeinschaft) befinden muss. Solche Flächen des Bundes, des Landes und der Kommunen sind Eigenjagdbezirke der öffentlichen Hand.

Alle Flächen eines Gemeindegebietes, die zu keinen Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, für den das Bundesjagdgesetz eine Mindestfläche von 150 Hektar festlegt. Die Länder können die Mindestflächen für Eigen- und gemeinschaftliche Jagdbezirke höher festlegen. Das Jagdrecht ist mit der Pflicht zur Hege verbunden.

In welcher Frist kann die Untere Jagdbehörde einen Jagdpachtvertrag beanstanden

Die Untere Jagdbehörde hat für jeden eingereichten schriftlichen Jagdpachtvertrag ein Beanstandungsrecht. Sie kann den Jagdpachtvertrag binnen drei Wochen ab Eingang beanstanden.

Beanstandungsgründe sind zum Beispiel

  • wenn die Mindestpachtdauer (neun Jahre bei Niederwildrevieren, zwölf Jahre bei Hochwildrevieren) nicht eingehalten wurden.
  • wenn nach dem Inhalt des Pachtvertrages zu vermuten ist, dass die „Pflicht zur Hege“ verletzt wird (beispielsweise Verstöße gegen die Höchstpächterzahl).

Was geschieht

Die Untere Jagdbehörde prüft den Pachtvertrag und stellt gegenüber den Vertrag schließenden Seiten die Nichtigkeit des Pachtvertrages fest. Das trifft auch zu, wenn die Höchstpachtfläche von 1 000 Hektar für einen Pächter überschritten wurde.

Kann ein Jagdpächter am selben Tag

Nein. Vor Ablauf einer Frist von drei Wochen ab Anzeige des Pachtvertrages bei der Unteren Jagdbehörde darf der Pächter die Jagd noch nicht ausüben, weil die Untere Jagdbehörde innerhalb von drei Wochen den Vertrag beanstanden kann.

Kann ein Jagdpächter ohne Zustimmung der anderen Pächter einen Jagderlaubnisschein für dem ihm vorbehaltenen Teil des Jagdbezirkes ausstellen?

Nein. Alle Mitpächter können die Jagd nur einvernehmlich ausüben (Einstimmigkeit). Sie können nach außen nur gemeinsam handeln. Bei der Erteilung von Begehungsscheinen müssen alle Pächter den Begehungsschein unterschreiben, bei entgeltlichen Begehungsscheinen muss auch die Jagdgenossenschaft zustimmen.

Ist bei ständiger Verweigerung durch einen Mitpächter (notorischer Nein-Sager) eine Klage dagegen möglich?

Ja. Verweigert ein Mitpächter ohne triftigen Grund sein Einverständnis gegen erforderliche Maßnahmen, so können die übrigen Mitpächter Klage gegen ihn auf Zustimmung erheben. Genau so kann Klage gegen einen Mitpächter auf Unterlassung erhoben werden, wenn dieser ständig eigenmächtig handelt. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten die Regelungen eindeutig in der Pächtergemeinschaft durch einen Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

Foto: Hans-Joachim Steinbach

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