Aufgrund weiterer Fälle von Afrikanischer Schweinepest (ASP) in den Landkreisen Bautzen und Meißen werden die Restriktionszonen mit tierseuchenrechtlich begründeten Auflagen erweitert.
ASP in Sachsen: Restriktionszonen in den Landkreisen Bautzen und Meißen werden angepasst (Foto: Lukas Braunroth)
„Die westliche Grenze der sogenannten Sperrzone II verläuft künftig nördlich von Meißen zunächst entlang der Elbe und dann mit dem Grödel-Elsterwerdaer-Floßkanal bis zur Landesgrenze zu Brandenburg“, so das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Im Norden des Landkreises Bautzen werde die Sperrzone II um ein dreieckiges Gebiet zwischen den Gemeinden Kamenz, Schwepnitz und Bernsdorf erweitert, das im Norden von der Landesgrenze begrenzt werde. Die Anordnungen für Land- und Forstwirtschaft, die Jägerschaft und die Öffentlichkeit in den bestehenden Sperrzonen unverändert erhalten bleiben und gälten auch in den Erweiterungsgebieten.
Bei der Ausweisung der Sperrzonen seien neben einer Mindestgröße der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) von 10 km um die Ausbrüche auch die Ergebnisse der epidemiologischen Ermittlungen, die topographischen Bedingungen, die Wildschweinepopulation, die Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, aber auch die Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltungen zu berücksichtigen, genauso wie u.a. die natürlichen Grenzen und zäunbare Gebietsstrukturen.
Sebastian Vogel, Staatssekretär im Sozialministerium und Leiter des ASP-Krisenstabs erklärt: „Wir haben in enger Abstimmung mit den EU-Behörden die Restriktionszonen maßvoll erweitert. Wir werden schnellstmöglich die nötigen Zäune errichten, um eine weitere Ausbreitung der Tierseuche nach Westen zu verhindern. Ich appelliere an alle Landwirte mit Schweinemast- und -zuchtbetrieben in dieser Region die Maßnahmen der Biosicherheit besonders streng einzuhalten, damit das Virus auch weiterhin nicht auf Hausschweine übertragen wird.“
Mit den am 13. Juni 2022 veröffentlichten Allgemeinverfügungen zur Erweiterung der Restriktionszonen seien zugleich Regeln festgeschrieben, die innerhalb der jeweiligen Sperrzone zu beachten und die zur Eindämmung und Bekämpfung der Tierseuche nötig seien. Der Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treibern) zur aktiven Beunruhigung von Wild ist nur erlaubt, wenn dies mindestens zwei Werktage vor Durchführung angezeigt wird. Die Jagd auf alle Arten von Wild, auch auf Wildschweine, bleibt in der Sperrzone II erlaubt. Die verstärkte Bejagung auf Schwarzwild ist ausdrücklich angewiesen. Jagdausübungsberechtigte seien in ihren Revieren zur Ausübung der Jagd und zur Mitwirkung bei der Fallwildsuche verpflichtet und hätten diese zu dulden, wenn sie von Dritten auf behördliche Anordnung durchgeführt wird. Erlegtes Wild, Wildbret und Wildschweinerzeugnisse dürfen das gefährdete Gebiet (Sperrzone II) nicht verlassen.
Für gesund oder krank erlegte Wildschweine sowie deren Beprobung werde für den Fall der unschädlichen Beseitigung eine Aufwandsentschädigung von 150 Euro gezahlt. Hunde und Gegenstände, die bei der Jagd oder Fallwildsuche verwendet würden, seien entsprechend zu reinigen und zu desinfizieren.
Auslauf- und Freilandhaltung von Hausschweinen im gefährdeten Gebiet sowie das Verbringen von Wildschweinen, Hausschweinen und Schweineprodukten seien verboten. Das örtlich zuständige Landratsamt könne nach den Vorgaben der EU-rechtlichen Vorschriften Ausnahmen für das Verbringen genehmigen. Gleiches gelte für frisches Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnisse, sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Zuchtmaterial, wenn diese Produkte von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der im gefährdeten Gebiet gelegen ist. Für die Allgemeinheit werde Leinenzwang bei der Mitführung von Hunden angeordnet.
Innerhalb der als seuchenfrei anzusehenden Sperrzone I (Pufferzone) würden ebenfalls besondere Maßnahmen gelten. Jagdausübungsberechtigte hätten eine verstärkte Fallwildsuche in der Pufferzone durchzuführen, die verstärkte Bejagung von Wildschweine sei angeordnet. Auch hier sei der Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treibern) zur aktiven Beunruhigung von Wild nur erlaubt, wenn dies mindestens zwei Werktage vor Durchführung angezeigt werde.
Wie im gefährdeten Gebiet werde auch in der Pufferzone für gesund oder krank erlegte Wildschweine sowie deren Beprobung für den Fall der unschädlichen Beseitigung eine Aufwandsentschädigung von 150 Euro gezahlt. Das Verbringen von lebenden Wildschweinen, erlegten Wildschweinen und frischem Wildschweinefleisch bzw. Wildschweinefleischerzeugnissen innerhalb bzw. aus der Pufferzone heraus sei verboten. Dies gelte nicht für das Verbringen vom Erlegungsort zur Entsorgung oder direkt in eine Wildkammer. Nach Vorlage eines negativen ASP-Befundes für das erlegte Stück können die örtlich zuständigen Landratsämter Ausnahmen von diesen Verbringungsverboten genehmigen.
PM/fh