DJZ News „Spielregeln“ beachten: Jäger unterstützen Fischer

„Spielregeln“ beachten: Jäger unterstützen Fischer

In Nordrhein-Westfalen (NRW) gilt seit 22. Juni 2018 eine neue Kormoranverordnung.

Die Erlegung von Kormoranen (in NRW keine jagdbare Art) im Rahmen der Verordnung ist der befugten Jagdausübung gleichgestellt (Foto: Shutterstock)

Der LJV NRW weist diesbezüglich darauf hin, dass bei der erwünschten Unterstützung der Fischer durch die Jägerschaft unbedingt darauf zu achten ist, dass die Vorschriften und Regelungen der Kormoranverordnung eingehalten werden.

Dazu gehöre vor allem:

  • Die Freigabe von Kormoranen beschränkt sich auf solche, die sich auf, über oder näher als 250 Meter an einem stehenden oder fließenden Gewässer oder einer im Haupt- oder Nebenerwerb betriebenen Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Absatz 2 und 3 des Landesfischereigesetzes befinden.
  • Ausgenommen sind Kormorane in einem befriedeten Bezirk (außer in eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung), in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder in einem Natura 2000-Gebiet, an oder auf einem Privatgewässer, sofern die nutzungsberechtigten Personen ihr Einverständnis zum Abschuss nicht schriftlich erklärt haben.
  • Der Abschuss ist erlaubt vom 16. August bis 1. März in der Zeit eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang. Im Zeitraum vom 2. März bis 15. August dürfen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang nur im Jugendkleid befindliche (immatur gefärbte), nicht am Brutgeschäft beteiligte Kormorane getötet werden.
  • Zum Abschuss berechtigt ist, außer bei eingefriedeten Anlagen, der jeweilige Jagdausübungsberechtigte oder ein durch ihm zum Abschuss ermächtigter Jagdscheininhaber.
  • Die Jagdausübungsberechtigten haben der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April jeden Jahres die erlegten Kormorane in der jährlichen Streckenmeldung mitzuteilen.
  • Getötete Kormorane dürfen sich zwar angeeignet, nicht aber vermarktet werden.
  • Die Erlegung von Kormoranen (in NRW keine jagdbare Art) im Rahmen der Verordnung ist der befugten Jagdausübung gleichgestellt. Darüber hinaus sollte der Jäger mit seiner jeweiligen Jagdhaftpflichtversicherung klären, ob diese etwaige Haftpflichtschäden, die bei der Erlegung von Kormoranen entstehen, übernimmt.

PM/fh

 

Den vollständigen Text der Kormoranverordnung finden Sie hier …

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