Jagdpraxis Auf Jagd Tod auf der Straße

Tod auf der Straße


 

Wildunfälle können jederzeit, in jedem Revier auftreten, das von Straßen und Wegen durchschnitten wird. Was ist zu tun, wenn der Jäger zu einem Wildunfall gerufen wird?

Von Hans Joachim Steinbach

Auch große Hinweisschilder verhindern Wildunfälle manchmal nicht. Tempo verringern und bremsbereit sein, heißt es hier.

Wildunfälle sind auf unseren Straßen in den vergangenen Jahren häufiger geworden, weil Verkehrsdichte und die Geschwindigkeiten zunehmen, weil weniger Rücksicht genommen wird und weil in der Bevölkerung zu wenig über das Verhalten von Wild bekannt ist.

Straßen durchschneiden den Lebensraum des Wildes. Das Wild muss Straßen überqueren, um seinen Einstand zu wechseln oder um an Äsungsplätze zu gelangen. Besonders gefährlich sind neue Trassen, an die das Wild nicht angepasst ist. Dort häufen sich Wildunfälle.

Auf Wild vorbereitet sein

Wildunfälle können vermieden oder ihre Zahl eingeschränkt werden, indem einerseits der Kraftfahrer auf Wildwechsel besser achtet und andererseits Abwehrmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehört: in der Dämmerung, im Morgengrauen und nachts, wenn das Wild besonders aktiv ist, seine Fahrgeschwindigkeit in Waldgebieten so anzupassen, dass man jederzeit gefahrlos bremsen kann.

Von Wild überraschte Kraftfahrer sollten entweder scharf bremsen oder, wenn sich ein Zusammenstoß nicht mehr vermeiden lässt, das Lenkrad fest halten und das Wild überfahren. Gefährliche Ausweichmanöver sind zu vermeiden. Sie führen oftmals zum Schleudern des Fahrzeuges, wodurch der Wagen unkontrollierbar wird und es zu einem Zusammenstoß mit einem Baum oder sogar mit einem Fahrzeug im Gegenverkehr kommen kann. Die Unfallfolgen sind dann ungleich schwerer, als wenn Wild direkt überfahren wird, besonders dann, wenn es sich um einen Fuchs oder Hasen handelt. Besonders gefährliche Straßenabschnitte gehen durch Wälder und Alleen.

Werden in wildreichen Waldgebieten Straßen durch „Duftzäune“ oder mit Wildwarnreflektoren ausgerüsteten Leitpfosten gesichert, kann die Wildunfallgefahr spürbar verringert werden.

Wildunfall! – was nun?

Je nach Landesrecht ist ein Fahrzeughalter, der in einen Wildunfall verwickelt wird, verpflichtet, diesen bei der Polizei, dem Bürgermeister, dem Jagdausübungsberechtigten oder der Forstdienststelle zu melden. Wer in Ländern, in denen der Gesetzgeber eine Meldepflicht vorschreibt, sich von der Unfallstelle entfernt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Fahrzeughalter, die durch den Wildunfall einen Schaden am Fahrzeug erleiden, sollten das schon allein aus versicherungstechnischen Gründen tun. So kann ihnen bestätigt werden, dass ein Unfall mit Haarwild vorgelegen hat, um Schadensersatzansprüche aus der Teilkasko geltend zu machen.

Ersetzt werden nur Unfallschäden, die von Haarwild verursacht wurden, nicht von Federwild. Es muss auch nicht unbedingt immer ein direkter Zusammenstoß vorliegen. Auch wenn der Fahrer versucht hat, einem Stück Haarwild auszuweichen, besteht ein Ersatzanspruch, aber der Beweis ist ungleich schwieriger. Der Jäger wird aber auch dann oftmals sichere Beweise finden (Fährten, Dreck auf der Fahrbahn), um eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

In der Regel haben die Polizeidienststellen, aber auch die Bürgermeister oder die Feuerwehren die Listen der Revierinhaber und verständigen diese telefonisch über den Wildunfall, so dass der Revierinhaber selbst oder ein von ihm Beauftragter (Jagdaufseher) zu der Unfallstelle kommen kann. Das ist insbesondere wichtig, wenn Wild durch Zusammenstoß verletzt wurde und nachgesucht werden muss, um es von Schmerzen oder Qualen zu erlösen.

Bei Wildunfällen getötetes Wild oder nach Wildunfällen an Straßen aufgefundenes Wild unterliegt dem Aneignungsrecht des Jagdbezirkinhabers. Er kann sich das Wild aneignen, muss es jedoch nicht. Damit ist er auch nicht verpflichtet, es von der Straße zu räumen und zu entsorgen. Diese Pflicht obliegt dem Unfallverursacher (Abwendung einer Gefahr) und letztendlich dem Rechtsträger des jeweiligen Straßenabschnitts.

Fahrzeughalter oder Mitfahrer dürfen Unfallwild auf keinen Fall mitnehmen. Sie würden damit den Straftatbestand der Wilderei erfüllen, wenn sie das Wild für sich selbst oder zur Veräußerung an Dritte aneignen. Unfallwild, das auf der Straße liegt (Unfallgefahr!) muss vom Unfallverursacher so von der Straße verbracht werden (Ablegen auf dem Randstreifen), dass die Gefahr beseitigt wird.

Merke: Der Jagdausübungsberechtigte unterliegt keinerlei gesetzlichen Verpflichtung zur Haftung bei Wildunfällen, zur Erteilung einer Unfallbescheinigung oder zur Beseitigung von verunfalltem Wild. Wild ist herrenlos. Erst mit der Aneignung erwirbt der Jagdausübungsberechtigte (nur er!) das Eigentum an einem Stück Wild!

Aus praktischen Gründen sollte der Jagdausübungsberechtigte jedoch bei eindeutigen Fällen eine Bescheinigung ausstellen und sich kooperativ zeigen, was die Beseitigung des Unfallwildes angeht.

Die Polizei – dein Freund und Helfer

Wird die Polizei zum Unfall hinzugezogen, reicht die polizeiliche Aufnahme-Nr. des Unfallberichts als Nachweis für die Versicherung. Die Polizei ist in der Regel der erste Ansprechpartner des Unfallverursachers. Sie wird sich um eventuell Verletzte kümmern, die Unfallstelle sichern, weitere Gefahren abwehren, den Revierinhaber oder seinen Beauftragten verständigen.

Die Polizei darf verletztes Wild töten (den Fangschuss antragen), sie kann auch einen anderen Jäger, der zufällig vor Ort ist, dort aber nicht Jagdausübungsberechtigter ist, beauftragen, verletztes Wild unverzüglich zu erlegen, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren. Unter diesem Gesichtspunkt (Notstand) kann ein nicht Jagdausübungsberechtigter auch ohne Aufforderung durch die Polizei, verunfalltes Wild durch Fangschuss töten.

Die Polizei hat am Unfallort aber auch die Pflicht, ein getötetes Stück Wild zu sichern, wenn der Jagdausübungsberechtigte nicht erreicht wird. Die Sicherungspflicht kann durch Mitnahme, Verwahrung oder Verwertung zu Gunsten des Berechtigten erfolgen. Die Polizei darf das getötete Stück Wild nicht ohne Sicherungsmaßnahmen am Unfallort zurücklassen.Foto: Heinz Hess

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