DJZ News Urteil: Autofahrer müssen für Unfallwild nichts blechen

Urteil: Autofahrer müssen für Unfallwild nichts blechen

Es hat geknallt, und wieder einmal liegt ein Stück Wild auf der Straße. Und wer kommt für die Kosten für die Bergung und Entsorgung des Fallwilds auf? Der Unfallfahrer zumindest nicht, entschied jüngst die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover in Urteilen vom 29.03.2017 (7 A 5245/16 u.a.).

Urteil Unfallwild in Niedersachsen
Autofahrer dürfen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannovers an den Kosten für die Bergung und Entsorgung von Unfallwild nicht zur Kasse gebeten werden (Foto: Inken Doreen Kreckel)

Die Niedersächsische Landesstraßenbaubehörde sah die zuvor herrenlosen und nunmehr verendeten Tierkörper als „Verunreinigung der Straße“ an, die der jeweilige Fahrzeugführer unverzüglich zu beseitigen hatte. Da er dies unterlassen habe, müsse er die Kosten der Bergung und Entsorgung des Unfallwildes tragen.

Das Gericht sah das anders, so seien die Vorschriften zur Straßenreinigung keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Kostenpflicht der von einem Wildunfall betroffenen Autofahrer. „Ein durch Leistungsbescheid geltend gemachter Kostenerstattungsanspruch der Straßenbehörde für die Beseitigung und Entsorgung von Unfallwild kann nicht auf die versäumte unverzügliche Straßenreinigung durch den am Unfallgeschehen beteiligten Kfz-Fahrer gestützt werden“, so die Richter. Und zwar deshalb nicht, weil der Eintritt der Reinigungspflicht „aufschiebend bedingt vom Verzicht des Jagdausübungsberechtigten auf sein Aneignungsrecht am verendeten Wild abhänge“.

Auch der Grünrock geht leer aus und darf keine Rechnung stellen. Da die zivilgerichtliche Rechtsprechung außerdem ganz überwiegend einen unmittelbaren Kostenerstattungsanspruch des Jagdausübungsberechtigten für eigene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bergung und Entsorgung von Unfallwild gegen den Kraftfahrer und seine Kfz-Haftpflichtversicherung verneine, könne ein solcher Anspruch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht über den Umweg der Geltendmachung durch die Straßenverwaltung gegen den Fahrzeugführer durchgesetzt werden.

Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

fh

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