Der Bundesrat hat der Änderung des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und des Bundesjagdgesetzes zugestimmt.
Die Änderungen sind eine Reaktion auf die drohende Afrikanische Schweinepest (ASP) und gelten nur für den Seuchenfall.
Der DJV habe sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass auch Jagdrevierinhaber eine Entschädigung beanspruchen können, wenn die Jagd durch behördliche Maßnahmen im Seuchenfall eingeschränkt wird. Diese Änderung habe der Bundestag bereits Ende September beschlossen. Das Land Rheinland-Pfalz habe sich kurzfristig noch für eine Entschließung des Bundesrates eingesetzt, die aber keine Mehrheit gefunden habe. Darin sei die Regelung zur Aufwandsentschädigung für Jagdausübungsberechtigte kritisiert worden. Der DJV weise diese Kritik zurück und begrüße die nun getroffene Regelung.
DJV: „Die vertrauensvolle Zusammenarbeit von Behörden mit den Jagdausübungsberechtigten ist im Seuchenfall ASP besonders wichtig“ (Quelle: Rolfes/DJV)
Auf der Grundlage der Änderungen des Tiergesundheitsgesetzes werde zeitnah die Schweinepestverordnung angepasst werden. In der Verbändeanhörung habe der DJV bereits Stellung genommen und betont, dass die vertrauensvolle Zusammenarbeit von Behörden mit den Jagdausübungsberechtigten im Seuchenfall besonders wichtig sei. Das Verhältnis dürfe nicht bereits im Vorfeld durch überzogene Maßnahmen der Veterinärbehörden beschädigt werden.
Wegen der hohen Verschleppungsgefahr bei Verdacht auf ASP sollte der Jäger den Kadaver unter keinen Umständen selbst bergen, sondern nur sichern und die zuständige Behörde informieren. Dies habe der DJV bereits im Frühjahr gegenüber dem Bundeslandwirtschaftsministerium zum Ausdruck gebracht. Besonders geeignet für die Meldung von verdächtigen Wildschweinkadavern sei das Tierfund-Kataster: tierfund-kataster.de. Dies sei vom DJV gemeinsam mit dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) für die Meldung von ASP-Fällen angepasst worden, Daten könnten auf der Internetseite oder per App eingegeben werden.
PM/fh