Mit einem Normenkontrollantrag hat sich ein Jäger in Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich gegen die Auferlegung des Schießnachweises gewehrt.
Mecklenburg-Vorpommern forderte Schießnachweise mit der Büchse und mit der Flinte. |
Das Land hatte am 14. November 2008 in §3 Absatz 1 Nr. 7 der geänderten Jagdzeitenverordnung verboten, die Jagd auszuüben, ohne seine Schießfertigkeit auch nach der Jägerprüfung fortbestehend und hinreichend zu erhalten. Um diese Schießfertigkeit nachzuweisen, sollten Jäger jeweils innerhalb dreier Jahre bei der Unteren Jagdbehörde eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem jagdlichen Schießen, sowohl mit der Büchse als auch mit der Flinte, vorlegen.
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat dieses Verbot mit dem Urteil vom 21. Oktober 2009 für unwirksam erklärt. Das Verbot wurde in der geänderten Jagdzeitenverordnung mit der Begründung verankert, dass damit Jagdunfälle eher vermieden werden könnten. Dies bezeichnete das Oberverwaltungsgericht bereits in einer mündlichen Verhandlung am 14. Oktober für sinnvoll und nachvollziehbar. Allerdings heißt es in der Urteilsbegründung, dass weder das Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LJagdG M-V) noch das Bundesjagdgesetz (BJagdG) eine Grundlage enthalten, ein solches Jagdverbot im Wege einer Verordnung zu erlassen. Diese Gesetze böten lediglich die Grundlage für sachlich begründete Jagdverbote, nicht aber für Verbote, die an subjektive Voraussetzungen in der Person des Jägers geknüpft seien, unter die auch die Schießfertigkeit eines Jägers fällt.
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