DJZ News Lüneburg: Schäfer darf seine Schafe nicht mit der Flinte gegen Wolf schützen

Lüneburg: Schäfer darf seine Schafe nicht mit der Flinte gegen Wolf schützen

Richterhammer auf Richterpult
Richterhammer auf Richterpult
Nach der „Richtlinie Wolf“ (Nds.MBI.20221, S. 1823) sei das Land klar dazu verpflichtet, den Wolf zu schützen. (Symbolbild: amnaj /stock.adobe.com)

Ein Berufsschäfer klagte gegen die Stadt Winsen (Luhe), die ihm nicht gestattet seine Schafsherde mit der Flinte gegen erneute Wolfangriffe zu verteidigen.

Gestern wies das Verwaltungsgericht Lüneburg die Klage eines Berufsschäfers ab, der auf die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zum Erwerb und Führen einer Flinte im Kaliber 12, sowie auf Erteilung einer entsprechenden Schießerlaubnis geklagt hatte.

Konkret richtete sich die Klage gegen die Stadt Winsen (Luhe), die vorher gestellte Anträge auf Erteilung der geforderten Erlaubnisse abgelehnt hatte. Grund für die Anträge waren vorangegangene Nutztierrisse durch den Wolf. Trotz Schutzvorkehrungen wurden wiederholt Schafe aus der Herde des Klägers durch Wölfe getötet. Aus Sicht des Berufsschäfers stelle dies eine klare Gefährdung seiner Existenzgrundlage dar, weshalb er in der Lage sein wolle, seine Schafe durch den Einsatz einer Flinte zu verteidigen.

Das Gericht räumte ein, dass der Kläger in der Vergangenheit persönlich und wirtschaftlich betroffen war. Nach aktueller Rechtslage sei sein Bestreben, Wölfe zum Schutz seiner Herde zu verletzen oder zu töten jedoch nicht anzuerkennen. Dafür nennt das Gericht in seiner offiziellen Pressemeldung mehrere Gründe. Unter anderem habe der Kläger das für die Erteilung der Erlaubnis notwendige waffenrechtliche Bedürfnis nicht nachweisen können. Darüber hinaus führt das Gericht den gesetzlich geregelten Schutzstatus des Wolfs, sowohl europarechtlich als auch auf nationaler Ebene auf. „Angesichts dieser bewussten gesetzgeberischen Entscheidungen sei das Interesse eines Weidetierhalters, zum Schutz seiner Tiere einen Wolf verletzen oder töten zu dürfen, nicht anzuerkennen“, so das Gericht in seiner Meldung.

Im Laufe des Verfahrens stellt der Kläger dann noch einen Antrag, ihm die Benutzung einer Flinte mit Gummigeschossen zu gestatten, doch auch dieser Antrag hatte keinen Erfolg. Hierzu müsse der Kläger zunächst einen Antrag bei der Stadt Winsen stellen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Kläger hat die Möglichkeit, innerhalb der vorgegebenen Fristen Berufung zu beantragen.

 lb

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