Wilde Tiere: Wild und sonstigen Tiere sind durch Gesetze geschützt. Den umfassendsten Schutz gewährleistet das Jagdgesetz.
Von Hans Joachim Steinbach
Inwieweit bietet das Jagdrecht für Wildtiere einen umfassenderen Schutz als das Naturschutzrecht?
Das Jagdrecht schützt Wild in vielfältiger Hinsicht: Vor Wilderei, weil das unbefugte Nachstellen, Fangen und Erlegen von Wild als Straftat verfolgt wird. Durch die Festlegung von Jagd- und Schonzeiten darf das Wild in der Schonzeit nicht bejagt werden. Das Erlegen von Wild ohne Jagdzeit ist ebenfalls eine Straftat. Die Pflicht zur Hege und zum Jagdschutz schützt das Wild in der Notzeit, vor Krankheiten und Seuchen und sichert dem Wild seinen Lebensraum und seine artenreiche und gesunde Bestandes- und Besatzentwicklung.
Dagegen wird durch das Naturschutzrecht nur das Nachstellen, Fangen und Erlegen von besonders geschützten Tieren nur bei Gewerbs- und Gewohnheitsmäßigkeit, bei vom Aussterben bedrohten Arten und in Naturschutzgebieten als Straftat verfolgt.
Eine Hege, Fütterungspflicht oder Sorgepflicht in Notzeiten ist nicht festgelegt. Die Natur soll sich selbst helfen. Das führt in unserer Kulturlanschaft oft zur Verschlechterung der Situation bei bedrohten Arten.
Darf der Jäger eine Rabenkrähe erlegen, weil diese offensichtlich gerade ein Rebhuhngelege plündert oder einen Junghasen getötet hat, auch wenn sie nicht zum jagdbaren Wild zählt?
Nein. Nach dem Tierschutzgesetz ist das Töten von Tieren ohne vernünftigen Grund verboten. Nur Tiere, die einen allgemeinen Schutz genießen wie Waschbär, Marderhund, Nutria, Bisam, Wanderratte sowie Haus-, Scher-, Erd-, Feld-, und Rötelmaus dürfen getötet werden, wenn dafür ein vernünftiger Grund gegeben ist. Die Hege des Niederwildes ist ein solch vernünftiger Grund. Es gibt aber keine Vögel (auch nicht die Rabenvögel), die nur durch allgemeinen Schutz geschützt sind.
Ein Deutsch Drahthaar hat sich offensichtlich der Einwirkung seines Besitzers entzogen und hetzt ein Reh. Darf der Hund als wildernder Hund geschossen werden?
Nein. Wenn der hetzende Hund eindeutig als zu den Jagdhunderassen zählender Hund angesprochen wurde (gilt auch für Blinden-, Polizei- oder Hütehunde), ist nicht davon auszugehen, dass es sich um einen herrenlosen wildernden Hund handelt. Ein solcher Hund darf nicht getötet werden. Der Jäger sollte den Hund vom Wild ablenken und versuchen, den Halter festzustellen oder den Hund einzufangen. Den Vorfall dann schriftlich dem Bürgermeister der Gemeinde melden.
Eine Hauskatze plündert unmittelbar hinter dem Dorf im Jagdbezirk ein Vogelgelege in einer Hecke. Darf der Jäger die Katze schießen?
Nein. Beim Töten von streunenden Katzen muss der Jäger beachten, dass diese sich (je nach Landesrecht) mindestens 200 Meter von einem bewohnten Grundstück entfernt haben und offensichtlich im Revier verwildert leben. Nur eindeutig als streunende und verwildert erkennbare Hauskatzen dürfen außerhalb der Schutzzone (meist 200 Meter um ein bewohntes Anwesen bzw. von der Ortslage) zum Schutz des Niederwildes oder von Bodenbrütern und Nestlingen im Revier getötet werden.
Ein Jäger findet im eigenen Revier einen verendeten Uhu. Darf der Jäger ihn behalten und präparieren lassen?
Nein, der Uhu gehört nicht zum jagdbaren Wild. Es handelt sich um eine besonders geschützte Art. Der Jäger darf sich den Vogel nicht ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde aneignen. Auch zur Präparation benötigt der Jäger die Zustimmung der Naturschutzbehörde.
Darf der Jäger einen Marderhund im Lichtkegel seiner Taschenlampe schießen?
Nein, in Ländern, die den Marderhund zu jagdbarem Wild erklärt haben. Ja in Bremen, Hamburg oder dem Saarland. In diesen Ländern ist der Marderhund kein Wild. Der Abschuss zum Schutze des Niederwildes (vernünftiger Grund) ist jedoch möglich.
Foto: Sven-Erik Arndt