Die Änderung des Waffengesetzes wurde bereits Ende letzten Jahres beschlossen. Zum 1. September 2020 treten nun weitere Änderungen des Waffengesetzes in Kraft. Zu diesen gehören auch Änderungen bei der Anzeigepflicht, bei der zulässigen Magazingröße, wesentlichen Teilen und der Meldung zum Nationalen Waffenregister (NWR).
Ab dem 1. September 2020 müssen Büchsenmacher ihre Meldungen an das nationale Waffenregister mittels NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID´s) tätigen. Dies ID-Nummern des Nationalen Waffenregisters werden für jeden Waffenbesitzer, jede Waffenbesitzkarte sowie jede Waffe und jedes eintragungspflichtige Waffenteil automatisch durch das NWR vergeben. Waffenbesitzer, die ab dem 1. September ihre NWR-ID´s benötigen, etwa für den Kauf einer Waffe beim Büchsenmacher oder die Abgabe einer solchen an diesen, können ihre NWR-ID´s bei der für sie zuständigen Waffenbehörde zuvor erfragen.
Ab dem 1. September 2020 müssen Büchsenmacher ihre Meldungen an das nationale Waffenregister mittels NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID´s) tätigen. (Foto: Wolfgang Osgyan)
Für das Überlassen von Waffen unter Privatleuten sind diese NWR-ID´s hingegen nicht notwendig. Für die Anzeige des Erwerbs oder des Überlassens sind „nur“ die Angaben erforderlich, die in § 37 WaffG genannt sind. Eine ausführliche Erläuterung zu den NWR-ID´s enthält das Informationsblatt des NWR unter: https://www.nwr-fl.de/was-ist-die-nwr-id.html
Zu den Angaben, die nach dem neuen § 37 WaffG ab Anfang September u. a. bei der Anzeige des Erwerbs oder des Überlassens einer Schusswaffe gemacht werden müssen, stellen die Waffenbehörden regelmäßig Formulare auf deren Internetseiten zur Verfügung. Diese sollte man sich vor dem Erwerb oder dem Überlassen von Waffen bei der jeweils zuständigen Waffenbehörde abrufen, um die notwendigen Angaben zur Waffe sowie dem Käufer/Verkäufer erfassen zu können.
Auch ein Verbot „großer“ Magazine für Zentralfeuerwaffen tritt am 1. September in Kraft. Für entsprechende Langwaffen sind Magazine mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss verboten, für Kurzwaffen liegt die erlaubte Kapazität bei maximal zwanzig Schuss. Ab dem 1. September 2020 bleibt dann ein Jahr Zeit, größere Magazine, die bereits vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden, bei der örtlichen Waffenbehörde anzumelden. Durch die Anmeldung sind diese Magazine dann keine „verbotenen Gegenstände“ im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen auch nicht den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen.
Waffenbesitzer, die zwischen dem 13. Juni 2017 und dem 1. September 2020 ein größeres (künftig verbotenes) Magazin erworben haben, müssen für den weiteren Besitz einen Antrag beim Bundeskriminalamt stellen.
Außerdem gelten neben Lauf, Verschluss und bei Kurzwaffen dem Griffstück ab dem 1.9 September 2020 auch Gehäuseteile und der Verschlussträger als „wesentliche Teile“. Solange diese Teile einer Komplettwaffe sind, ändert sich nichts. Sind aber überzählige Teile, zusätzliche Gehäuse oder Verschlussträger im Besitz, die bisher waffenrechtlich nicht beachtlich waren, müssen diese bis zum 1. September 2021 in die Waffenbesitzkarte eingetragen sein. Welche Waffenteile hier konkret betroffen sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es gibt bisher nur erste technische Vorgaben des BKA hierzu. Zudem hängt es wesentlich auch von den unterschiedlichen Waffenkonstruktionen ab. Hier sind noch viele Fragen zu klären. Bei klassischen Jagdwaffen wie Kipplaufbüchsen oder Repetierern wird sich wohl nicht allzu viel ändern.
PM LJV NRW