Vor dem Gesetz sind nicht alle wilden Tiere gleichgestellt. Ausschließlich Wild unterliegt dem Jagdrecht, die übrigen Tiere dem Naturschutzrecht. Es gibt keine ungeschützten Tiere!
Von Hans Joachim Steinbach
Steinwild ist jagdbares Wild ohne Jagdzeit und durch das Jagdgesetz streng geschont. |
Nur das Wild untersteht dem Jagdrecht. Zum Wild gehören diejenigen wildlebenden Tierarten, die in § 2 BJG dazu bestimmt und einzeln aufgeführt sind.
Die Länder können weitere Tierarten dem Jagdrecht unterstellen. Davon haben einige Bundesländer Gebrauch gemacht und beispielsweise Waschbär, Marderhund, Mink, Nutria sowie Raben- und Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher unter das Jagdrecht gestellt.
Der Gesetzgeber teilt das Wild in zwei Gruppen ein: Haar- und Federwild. Die übrigen Wildtier-Arten unterliegen dem Naturschutzrecht und sind danach je nach Häufigkeit mehr oder weniger geschützt. Nur wenige Arten genießen dabei nur einen allgemeinen gegenüber einem sonst üblichen besonderen Schutz. Darüber hinaus sind alle wilden Tiere und Haustiere durch das Tierschutzgesetz geschützt.
Nur Wild unterliegt dem Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten, der Pflicht zur Hege, dem Jagdschutz, der Fütterungspflicht in Notzeiten, den sachlichen Verboten (etwa dem Nachtjagdverbot oder dem Jagdverbot unter zu Hilfenahme künstlicher Lichtquellen) und dem Schutz vor Wilderei.
Auch Wild unterliegt nach dem Bundesjagdgesetz weiteren Schutzbestimmungen der Artenschutz-Verordnung, der Bundeswildschutz-Verordnung und dem Bundesnaturschutzgesetz. Den höchsten Schutz gewährleistet aber für alle Arten das Jagdgesetz, deshalb sind Bestrebungen zum Herauslösen von Wild aus dem Jagdgesetz, um sie dem Naturschutzrecht zu unterstellen, im Sinne des Artenschutzes nicht zweckmäßig.
Das Jagdrecht bestimmt, dass das unrechtmäßige Nachstellen, Fangen und Erlegen von Wild Wilderei ist. Wilderei wird als Straftat verfolgt. Auch der Abschuss von Wild ohne Jagdzeit (Schonzeit-Vergehen) ist eine Straftat.
Außerdem fördert die Pflicht zur Hege und die Verpflichtung zur Versorgung des Wildes in der Notzeit auch die besonders bedrohten Wild- und Tierarten. Dagegen kennt das Naturschutzrecht keine Festlegungen zur Pflicht zur Hege oder Biotop-Pflege.
Nach dem Naturschutzrecht ist das Nachstellen und Töten bei Gewerbs- und Gewohnheitsmäßigkeit, bei vom Aussterben bedrohten Arten und in Naturschutzgebieten eine Straftat, dagegen wird das Nachstellen, und Töten von sonstigen Tieren nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
Das Wild wird per Gesetz auch noch in Schalenwild und sonstiges Wild eingeteilt, weil für das Schalenwild weitere besondere Bestimmungen gelten. Schalenwild ist alles Wild, das auf Schalen zieht. Dazu gehören in Deutschland: Wisent, Elch-,Rot-, Dam-, Sika-, Gams-, Stein-, Reh-, Muffel- und Schwarzwild. Besondere Bestimmungen für das Schalenwild gelten hinsichtlich: Abschussplan (nicht für Reh- und Schwarzwild), Wildschadensersatz, Mindestanforderungen an Energie/Kaliber der Waffe, Fütterung, Verbot des Schrotschusses, Nachtjagd-Verbot außer Schwarzwild und dem Verbot, Schalenwild in der Notzeit im Umkreis von 200 Metern an Fütterungen zu erlegen.
Wild wird nach seiner historischen Bedeutung auch in Hochwild und Niederwild eingeteilt. Das hat Bedeutung für die Festlegung von Jagdbezirken und die Mindestpachtdauer.
Sonstige Tiere
Alle nicht zu Wild erklärten Tiere sind kein Wild und unterliegen nicht dem Jagdrecht. Es gibt aber keine ungeschützten Tiere. Die übrigen Tiere unterliegen entweder dem besonderen oder dem allgemeinen Schutz. Allgemeinen Schutz (geringeren Schutz) genießen Waschbär, Marderhund, Nutria, Bisam, Wanderratte, sowie Haus-, Feld-, Erd-, Scher- und Rötelmaus, aber keine Vögel. Diese Tiere dürfen gefangen, gejagt und getötet werden, wenn dafür ein vernünftiger Grund vorliegt. So ein vernünftiger Grund ist der Schutz des Niederwildes vor Beutegreifern. Deshalb dürfen Beutegreifer wie Waschbär, Marderhund und Mink auch dann gejagt werden, wenn sie nicht dem Jagdrecht unterstehen.
Demgegenüber sind Bisam und Nutria keine Beutegreifer. Sie dürfen deshalb nicht zum Schutz des Niederwildes erlegt werden. Zum Schutz von Deichen oder Dämmen dürfen sie in einigen Ländern gefangen werden. Für das Erlegen bedarf es einer besonderen Schießerlaubnis.
Nach dem allgemeinen Schutz ist es verboten:
Der besondere Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes für alle übrigen Tiere ist weitaus umfangreicher und verhängt für die Tiere ein: Nachstell-, Besitz-, Verkehrs-, Vermarktungs- und Störverbot.
Hauskatzen und Hunde sind kein Wild. Sie dürfen aber, wenn es sich ohne Zweifel um verwilderte Hauskatzen (je nach Landesrecht mindestens 200 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt) und wildernde Hunde (Jagdhunde, Blinden-, Polizei- oder Hütehunde ausgenommen) handelt, ebenfalls zum Schutz des Wildes getötet werden, weil sie eine Gefahr darstellen.
Allerdings sollte der Jagdausübungsberechtigte gerade bei diesem Thema nicht nur das Gesetz auf seiner Seite haben, sondern auch Sensibilität an den Tag legen. Sprechen Sie zuerst den Besitzer stromernder Hunde an und machen Sie auf die Gesetzeslage aufmerksam, bevor Sie zum letzten Mittel greifen. Oftmals lassen sich Probleme ohne böses Blut bereinigen, und ein gutes Verhältnis zu Anliegern im Revier ist schließlich wichtig.Foto: Stefan Meyers, Wolfgang Radenbach
Biotop-Pflege verbessert gleichermaßen die Lebensbedingungen von jagdbarem und geschonten Wild, wie den Fischotter und von anderen Tieren. |