ANZEIGE

Rechtskunde

3656


Aneignungsrecht

Der Jagdausübungsberechtigte erwirbt mit dem Erwerb des Jagdausübungsrechts das Recht zur Aneignung von Wild. Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, sich krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild anzueignen.

Duftzäune

Durch Besprühen von Bäumen, Wimpelketten oder Zäunen entlang viel befahrener Straßen, mit einem chemischen Mittel, das eine Substanz enthält, die Raubwildwittrung ähnlich ist, wird Wild davon abgehalten, diesen Bereich zu durchwechseln. Es entsteht so ein unsichtbarer, so genannter „Duftzaun“.

Haarwild

Alle Wildtiere, die der Gesetzgeber zu jagdbarem Wild erklärt, und die im § 2 BJG unter Haarwild einzeln aufgeführt sind: Wisent , Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel-, Schwarzwild, Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Stein-, Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter, Seehund.

Notstand

Im Zusammenhang mit Wildunfällen liegt ein Notstand dann vor, wenn Wild erheblich verletzt wurde, so dass die Pflicht zum unverzüglichen Erlegen besteht, um erhebliche Schmerzen und Leid von dem Tier abzuwenden. Das Töten kann durch die Polizei oder von jedermann vorgenommen werden (Tierschutz!), auch in der Schonzeit! Das Aneignungsrecht durch den Jagdausübungsberechtigten bleibt davon unberührt.

Wilderei

Wilderei liegt vor, wenn jemand unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt (Fallwild, Abwurfstangen, Eier des Federwildes) sich zueignet, beschädigt oder zerstört. Wilderei ist nach § 292 Strafgesetzbuch eine Straftat, die je nach Schwere des Vergehens mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Wildwarn-Reflektoren

Rückstrahlende Reflektoren, die zusätzlich an Straßenleitpfosten oder als Folienband an Bäumen so angebracht werden, dass sie das vom Fahrzeugscheinwerfer eingestrahlte Licht in das Hinterland abgeben, wodurch Wild gewarnt und auch gestoppt wird und nicht unmittelbar während des Fahrzeugverkehrs die Straße überquert.

Wildwechsel

Gewohnheitsmäßig vom Wild ständig oder zeitweise benutzte Pfade zwischen Einständen und Äsungsplätzen, Suhlen oder Ruhezonen, auf denen sich Wild mehr oder weniger regelmäßig innerhalb seines Streifgebietes oder Territoriums bewegt. Wechsel verbinden alle vom Wild bevorzugte und genutzte Orte miteinander. Man kennt Hauptwechsel, Fernwechsel und Zwangswechsel. Besonders Fernwechsel, die das Wild über größere Entfernungen zum Aufsuchen der jahreszeitlich unterschiedlichen Einstände nutzt, führen über viele Fahrstraßen (beispielsweise das Aufsuchen von Sommer-, Winter-, Brunft- oder Feisteinständen).

ANZEIGE
Aboangebot