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Bleiverbot: Übergangsfrist endet in Kürze

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Am 16. Februar 2023 tritt das vor zwei Jahren beschlossene Verbot der Verwendung von Bleischrot an und in Feuchtgebieten in Kraft.

Allein das Mitführen von bleihaltiger Schrotmunition könnte zum Problem werden (Foto: Countrypixel / AdobeStock)

Der Deutsche Jagdverband (DJV) setzt sich zwar seit Jahren für eine Minimierung von Blei in Munition nach dem jeweiligen Stand der Technik ein, fordert aber einen wissensbasierten sowie praxisorientierten Weg.

Der Verband kritisiere an der neuen Regelung deshalb eine fehlende Praxistauglichkeit und zahlreiche rechtliche Unsicherheiten. Kernproblem sei die Definition von Feuchtgebieten: Auch eine Pfütze auf einem Acker könne ein solches sein – mit der Folge, dass im Umkreis von 100 Metern das Verbot greife. Nach der Verordnung seien Feuchtgebiete „Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack- oder Salzwasser bestehen“.

Der DJV hat sich im gesamten Verfahren laufend für eine praktikable und verhältnismäßige Regelung eingesetzt und wird sich weiter für eine praxisgerechte Anwendung der Regelung und eine Klärung der offenen Rechtsfragen einsetzen. Die in der Verordnung festgelegte 100-Meter-Pufferzone bedeute, dass nach einem Regenschauer faktisch die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd ausgeschlossen sei. Der DJV kritisiert dieses komplette Bleiverbot für Schrotmunition durch die Hintertür.

Politik muss Haushaltsmittel für Schießstandumbau bereitstellen

Das Verbot habe auch Auswirkungen auf Schießstände: Würden diese in einer Pufferzone liegen, sei die Verwendung von Bleischrot verboten. Der Umbau koste pro Stand einen 7-stelligen Euro-Betrag und sei zeitaufwändig. Der DJV fordert die Politik auf, die notwendigen Mittel aus dem Haushalt zügig zur Verfügung zu stellen. Ohne ein flächendeckendes Netz funktionierender Schießstände sei regelmäßiges Training für eine tierschutzgerechte Jagd nicht möglich. Laut einer DJV-Umfrage könne nur jeder zweite Flintenschütze in Deutschland überhaupt mit bleifreier Schrotmunition üben. Die finanzielle Förderung des Umbaus der Schießstände sei daher auch im Interesse des Tierschutzes.

DJV hat rechtliche Bedenken

Als rechtlich problematisch erweise sich eine Beweislastumkehr zulasten des Jägers beim Mitführen von bleihaltiger Schrotmunition: Habe er diese bei einer Kontrolle in der Nähe von Feuchtgebieten dabei, solle die Unschuldsvermutung ausgehebelt werden. Der Jäger müsse künftig nachweisen, dass er die Munition nicht zur Anwendung gebracht habe. Diese Beweislastumkehr verstößt laut DJV gegen rechtsstaatliche Grundsätze, wenn ein Verstoß gegen die Verordnung sanktioniert wird.

Verstöße sind schwer zu sanktionieren

Die unklare Definition eines Feuchtgebietes mache es außerdem unmöglich, einen Verstoß wirksam zu sanktionieren: Denn eine Sanktion dürfe nur verhängt werden, wenn klar sei, was erlaubt sei und was nicht. Der Anwendungsbereich gegenüber dem Endverbraucher (d.h. Jäger) gehe zudem deutlich über das hinaus, wofür die REACH-Verordnung eigentlich gedacht sei – sie richte sich gegen die Verwendung von Chemikalien durch industrielle Anwender.

Bleiverbot gilt unmittelbar

Das Verbot gelte unmittelbar in der gesamten EU, eine Umsetzung auf der Ebene der Mitgliedsstaaten sei nicht erforderlich. Die Ahndung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit bleibe aber den Mitgliedsstaaten überlassen. Bislang sei auf Bundesebene noch keine entsprechende Umsetzung erfolgt. Weitergehende landesrechtliche Verbote, etwa eine größere Pufferzone oder das Verbot, sämtliches Wasserwild, auch außerhalb von Feuchtgebieten mit Bleischrot zu bejagen, würden weiter in Kraft bleiben.

PM/fh

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