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Hessen: Neue Gebietseinteilung zur ASP-Bekämpfung

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Im Zuge des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Hessen hat das Landwirtschaftsministerium die betroffenen Gebiete neu abgegrenzt.

Die bisherige Restriktionszone wird nun zur „Sperrzone II“. Eine neue „Sperrzone I“ wirkt künftig als sogenannte Pufferzone. (Symbolbild: Janet Worg/ AdobeStock)

Wie aus einer Mitteilung hervorgeht, soll die bisherige Restriktionszone von rund 100.000 Hektar in eine sogenannte Sperrzone II umgewandelt werden. Zusätzlich werde daran angrenzend ein zehn Kilometer breiter Streifen als eine neue Sperrzone I festgelegt. Diese umfasse knapp 150.000 Hektar und wirke als sogenannte Pufferzone. Sie erweitere das betroffene Gebiet um Teile des Hochtaunus-Kreises, des Rheingau-Taunus-Kreises und weitere Gebiete des Kreises Bergstraße.

Die Umbenennung und Neueinrichtung gehe auf Vorgaben der EU-Kommission zurück. In den Zonen gälten Vorschriften, die ebenfalls auf EU-Verordnungen basieren. In Hessen erstelle das Landwirtschaftsministerium Muster-Allgemeinverfügungen, die dann von den betroffenen Landkreisen eigenverantwortlich umgesetzt werden. Dies werde in den nächsten Tagen erfolgen.

Unterschiedliche Regelungen

In der Sperrzone II, die eng um das Kerngeschehen eingerichtet worden sei, gelte eine Leinenpflicht für Hunde, aber auch ein grundsätzliches Jagdverbot sowie Vorgaben für die Landwirtschaft bei der Ernte, um eine Beunruhigung und Versprengung der Wildschweine zu verhindern. Spaziergänger sollen auf den Wegen bleiben. Die Regelungen seien mit denen der bisherigen Restriktionszone vergleichbar. Im Gegensatz dazu werde in der Sperrzone I zur verstärkten Jagd aufgerufen. Ziel sei, die Wildschweinpopulation in diesem Bereich deutlich zu verringern, um die Ansteckungsgefahr für die Wildschweine einzudämmen. Die Jagd auf alle Arten von Wild sei gestattet. Gleichwohl gebe es Einschränkungen für den Umgang mit erlegtem Schwarzwild sowie bei den Jagdarten (keine Bewegungs- und Erntejagden), da gleichzeitig eine Versprengung der Wildschweine verhindert werden müsse.

Neben den beiden Sperrzonen I + II (siehe auch Karte) solle im Kreis Groß-Gerau perspektivisch eine Sperrzone III eingerichtet werden. Eine finale Festlegung dieser Zone durch die EU stehe noch aus. Die Sperrzone III solle dann die aktuell gültigen Schutz- und Überwachungszonen ersetzen, die um Betriebe mit infizierten Hausschweinen gezogen worden sei. In einem Radius von rund zehn Kilometern um die Betriebe würden starke Einschränkungen für den Handel mit Schweinen und Produkten aus Schweinefleisch sowie die Schlachtungen gelten. Der Handel mit lebenden Schweinen werde grundsätzlich verboten. Auch Gülle, Mist und benutzte Einstreu dürfe nicht aus der Zone verbracht werden. Schweinefleisch von dort dürfe nur noch unter strengen Auflagen vermarktet werden. Dies diene ausschließlich der Seuchenprävention, der Verzehr von Schweinefleisch sei völlig unbedenklich.

PM /fh

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