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Hinweise des DJV zum „Halbautomatenurteil“

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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit zwei Urteilen vom 7. März 2016 einer Waffenbehörde Recht gegeben, die in die Waffenbesitzkarte für eine halbautomatische Büchse mit wechselbarem Magazin eine Begrenzung der Magazinkapazität eingetragen hatte (Az. 6 C 59.14 und 6 C 60.14). Die Betroffenen hatten dagegen geklagt und vor dem Oberverwaltungsgericht zunächst Recht bekommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun im Revisionsverfahren nicht nur der Behörde Recht gegeben, sondern ist – nicht nur für den DJV völlig überraschend und unverständlich – noch weit darüber hinausgegangen.

 

Es hat in der Begründung damit argumentiert, dass sämtliche Halbautomaten mit wechselbarem Magazin von Jägern nicht besessen werden dürften, da diese nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG verboten seien. Diese Ansicht ist bisher weder von den beteiligten Waffenbehörden, noch von anderen Behörden, Gerichten oder in der Fachliteratur vertreten worden. Bisher war die Fachwelt einhellig der Ansicht, dass diese Waffen für Jäger erlaubt seien.
In den Verfahren ging es lediglich um die Eintragung eines Zusatzes hinsichtlich der Magazinkapazität für einen Halbautomaten mit Wechselmagazin. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 24.9.2014 (Az. 20 A 1347/12) wurde aufgehoben und damit ist klargestellt, dass die Waffenbehörde diese Eintragung vornehmen durfte. Mehr nicht.
Über den eigentlichen Verfahrensgegenstand (s.o.) hinausgehende Aussagen des Gerichts sind nicht ohne weiteres auf andere Sachverhalte übertragbar. Die Urteile
weisen an so vielen Stellen Ungereimtheiten, falsche und insbesondere unvollständige Annahmen, falsche Schlüsse usw. auf, dass die Aussagen aus unserer Sicht nicht verallgemeinerungsfähig sind und daher auch nicht auf andere Situationen übertragen werden können.
Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht aus Sicht des DJV die Grenze des nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung zulässigen überschritten. Denn es hat sich zu einer Rechtsfrage, die vierzig Jahre lang völlig unumstritten war und auf die es in den aktuellen Verfahren gar nicht ankam (und die auch zwischen den Parteien des Verfahrens nicht umstritten war), mit einer Meinung geäußert, die bisher nicht vertreten wurde.
Das Urteil hat für erhebliche Verunsicherung bei den Besitzern von halbautomatischen Jagdwaffen mit Wechselmagazin gesorgt. Verunsichert sind aber auch Waffenbehörden, Polizei und andere staatliche Stellen. Die Meinungen, wie mit dem Urteil umzugehen ist, gehen weit auseinander.
Es ist nicht auszuschließen, dass einzelne Waffenbehörden die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts auf die generelle Zulässigkeit dieser Waffen ausdehnen. Die weiteren, über den entschiedenen Einzelfall hinausgehenden, Auswirkungen der aktuellen Urteile werden sich – sofern nicht der Gesetzgeber klarstellt, was gewollt ist – letztlich nur durch weitere Gerichtserfahren zu den sich daraus ergebenden Fragen klären lassen. Der DJV hat den Gesetzgeber bereits aufgefordert, diese Unsicherheit zu beseitigen und klarzustellen, dass die Auslegung, die vierzig Jahre lang unumstritten vertreten wurde, weiterhin Gültigkeit hat. Sollten die Behörden waffenrechtliche Erlaubnisse zurücknehmen, informieren Sie bitte umgehend ihren Landesjagdverband oder den DJV! Gegebenenfalls können die Verbände juristische „Schützenhilfe“ leisten.
Völlig eindeutig ist derzeit nur (und dem DJV sind auch keine anderslautenden Aussagen aus den Waffenbehörden bekannt), dass Jäger, die einen Halbautomaten mit Wechselmagazin besitzen, diesen legal besitzen, solange sie den entsprechenden Eintrag in der Waffenbesitzkarte haben. Geklärt ist durch die Urteile auch, dass eine Waffenbehörde eine Begrenzung auf ein Zwei-Schuss-Magazin eintragen darf.
Darüber hinaus ist vieles umstritten und es ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass die Waffenbehörden, Jagdbehörden und Staatsanwaltschaften restriktiv vorgehen! Zu den unklaren Fragen gehören insbesondere:
– Jagdausübung: Nach unserer Ansicht verbietet § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG nach wie vor nicht die Verwendung einer halbautomatischen Waffe mit Wechselmagazin. Die Behörden könnten neuerdings aber anderer Ansicht sein.
– Schießstand: Der Besuch auf dem Schießstand ist nach Ansicht des DJV ebenfalls erlaubt, solange die Erwerbs- und Besitzberechtigung (d.h. der Eintrag in der WBK) auf Grund des Jagdscheins erfolgte. Denn solange die Erwerbs- und Besitzberechtigung nicht widerrufen oder zurückgenommen ist, ist das entsprechende Bedürfnis anerkannt. Auch hier können die Behörden neuerdings aber anderer Ansicht sein.
– Erwerb und Abgabe von Waffen für die ein Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes nach § 2 Abs. 5 WaffG vorliegt: Nach Ansicht des DJV bleibt ein im Bundesanzeiger veröffentlichter Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes (§ 2 Abs. 5 WaffG) gültig. Diese Waffen dürfen daher auch weiterhin auf Jagdschein erworben werden. Der Feststellungsbescheid ist aber nur für die waffenrechtliche Einordnung verbindlich. Eine Jagdbehörde kann daher trotzdem der Auffassung sein, dass bei der tatsächlichen Jagdausübung ein Verstoß gegen das sachliche Verbot nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG vorliegt (s.o.).
– Landesrechtliche Ausnahmen zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG (z.B. § 17 Abs. 3 JWMG-DVO Baden-Württemberg): Folgt man den Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts, kann zwar u.U. ein Bedürfnis (im Beispiel aus Baden-Württemberg für anerkannte Nachsuchenführer) fortbestehen (dieses müsste allerdings gesondert nachgewiesen werden und der Erwerb der Waffe wäre nur mit Voreintrag in der WBK möglich), allerdings wäre dann darüber hinaus für das Führen der Waffe bei der Nachsuche ein Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) und für das Schießen eine Schießerlaubnis (§ 10 Abs. 5 WaffG) erforderlich.
Nach Ansicht des DJV bleibt es bei allen diesen Fragen bei der bisherigen Rechtslage. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Jagd- und Waffenbehörden sowie Staatsanwaltschaften und Gerichte dies anders sehen können! Verstöße gegen Vorschriften des Waffengesetzes sind in vielen Fällen sogar Straftaten. Jäger sind deswegen dringend aufgerufen, mit der notwendigen Vorsicht zu handeln!
Die Unsicherheit kann (jedenfalls derzeit) auch der DJV nicht beseitigen. Wir prüfen aber die Möglichkeiten einer Verfassungsbeschwerde. Notfalls muss auch der Gesetzgeber aktiv werden, der am ehesten in der Lage ist, eine Klarstellung herbeizuführen. Der Deutsche Jagdverband hat die Urteile in einer Pressemitteilung vom 30.3.2016 kritisiert. Der derzeitige Stand lässt sich wie folgt zusammenfassen:
– Der Besitz von bereits eingetragenen Waffen ist weiterhin zulässig, jedenfalls solange die Behörde die Erlaubnis nicht zurücknimmt oder widerruft.
– Solange nicht sicher ist, dass die Waffen- und Jagdbehörde und die Staatsanwaltschaft die Kritik an dem Urteil teilen, sollten Jäger, die eine betroffene Waffe besitzen, diese nicht auf der Jagd führen, von Dritten erwerben, Dritten überlassen oder auf dem Schießstand verwenden.
– Wer ganz sicher gehen will, erwirbt oder veräußert auch eine Waffe mit Feststellungsbescheid des BKA nicht.
– Wenn die Behörde die Erlaubnis zurücknimmt oder widerruft, sollten Betroffene hiergegen Widerspruch einlegen, bzw. dagegen klagen (in Bundesländern in denen es kein Widerspruchsverfahren gibt). Betroffene sollten außerdem ihren Landesjagdverband informieren, der ggf. den DJV einschalten wird.
 
PM
 
 


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