In Hessen ist die „Dritte Verordnung zur Änderung der Hessischen Jagdverordnung“ in Kraft getreten.
Der Landesjagdverband Hessen (LJV) weist darauf hin, dass die vorverlegten Jagdzeiten nur gelten, sofern für die jeweilige Wildart schon ein gültiger Abschussplan vorliegt. Dabei obliege es jedem Jagdausübungsberechtigten selbst, dem betroffenen Schalenwild einen Monat mehr Ruhe zu gönnen. Der LJV lehnt eine Vorverlegung der Jagdzeit auf den April aus fachlichen und sachlichen Gründen ab.
Schmalspießer und Schmaltiere sind nun vom 1. April bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Januar bejagbar (Foto: Dr. Karl-Heinz Betz)
Folgende Änderungen sind zu berücksichtigen:
- Rehwild: Schmalrehe sind vom 1. April bis 31. Januar, Rehböcke sind vom 1. April bis 31. Januar bejagbar
- Rotwild: Schmalspießer und Schmaltiere sind künftig vom 1. April (statt ab dem 1. Mai) bejagbar
- Dam- und Sikawild: Schmalspießer und Schmaltiere sind nun vom 1. April bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Januar bejagbar
- Muffelwild: Jährlingswidder und Schmalschafe sind vom 1. April bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Januar bejagbar
fh