Jäger in Niedersachsen können ihr Wildbret und daraus hergestellte Erzeugnisse nun leichter selbst vermarkten.
Dabei dürfen sie auch die Räumlichkeiten von anderen zugelassenen oder registrierten Lebensmittelunternehmen – zum Beispiel handwerklichen Fleischereien – nutzen bzw. deren Dienstleistung in Anspruch nehmen, so dass Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) in einer Mitteilung am Freitag. Das sei der Kern eines Erlasses, der an die zuständigen Veterinärbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte versendet worden sei.
Veredelt und gut portioniert lassen sich Wildbret-Produkte leichter vermarkten (Foto: Angela Stutz)
Da Restaurants, Gaststätten und Hotels aufgrund der Corona-Krise einige Wochen geschlossen gewesen und als wichtige Abnehmer ausgefallen seien, sei es derzeit schwierig, erlegtes Wild zu vermarkten. Gleichzeitig sei es insbesondere in Hinblick auf die Vermeidung eines Eintrags der Afrikanischen Schweinepest wichtig, Schwarzwild weiterhin intensiv zu bejagen. Vor diesem Hintergrund habe das ML mit dem Erlass eine Hilfestellung formuliert, der den zuständigen Veterinärbehörden sowie Jägern und Lebensmittelbetrieben die rechtlich zulässigen Wege der Wildbretvermarktung aufzeige.
Der Erlass beschreibe, dass Jäger andere Lebensmittelunternehmen beauftragen können, Produkte wie etwa Wurst aus dem erlegten Wild herzustellen. Diese Produkte dürfen die Jäger dann wiederum selbst vertreiben, wenn sie sich bei der zuständigen Veterinärbehörde als Lebensmittelunternehmer haben registrieren lassen. Die Abgabe der Produkte dürfe jedoch nur an Endverbraucher erfolgen – entweder am Wohnort des Jägers oder über einen lokalen Marktstand im Umkreis von weniger als 100 Kilometern um den Wohnort des Jägers oder den Erlegungsort. Voraussetzung hierfür sei außerdem die Einhaltung der einschlägigen lebensmittelrechtlichen Hygienebestimmungen.
fh