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„Reichsbürger“ sind unzuverlässig

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Die Zugehörigkeit zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ rechtfertigt den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis.

Mit dieser Entscheidung (Beschluss vom 18. Juni 2018 – 9 L 9756/17.GI) bestätigte das Verwaltungsgericht Gießen die Einschätzung der Waffenbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf, einem mutmaßlichen Anhänger der Szene die waffenrechtliche Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit zu entziehen.

Der Antragsteller habe auch nach Ansicht der Kammer mehrfach ein für „Reichsbürger“ typisches Verhalten an den Tag gelegt, was die Annahme rechtfertige, er stehe dieser Gruppe bzw. ihrer Ideologie zumindest nahe.

„Reichsbürger“ sind waffenrechtlich unzuverlässig (Symbolbild: Hans Jörg Nagel)

Nach Einschätzung des Gerichts sind Personen, die der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, „grundsätzlich als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen“. Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiere und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkenne, gebe dem Gericht zufolge Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werde.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

fh

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