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Landesforst erhält Ausnahmegenehmigung

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Die Obere Jagdbehörde RLP hat auf Antrag die Schonzeit für Schmalrehe und Rehböcke, für Schmaltiere und Schmalspießer beim Rot- und Damwild sowie für Schmalschafe und Jährlinge beim Muffelwild vom 15. April bis 30. April 2020 für alle in Eigenregie bewirtschafteten staatlichen Eigenjagdbezirke des Landesbetriebs Landesforsten Rheinland-Pfalz aufgehoben.

Wie aus einem Schreiben der Forstverwaltung hervorgeht, das der Redaktion vorliegt, wird zudem die Schonzeit für alles Muffelwild außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke ab sofort sogar bis zum 31. März 2021 aufgehoben. Natürlich unter Berücksichtigung des Elterntier-Schutzes.

Im § 32 Abs. 1 Satz 3 LJG ist geregelt, dass die obere Jagdbehörde die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen abkürzen oder aufheben kann. Die Folgen des Klimawandels und eine in höchstem Maße besorgniserregende Entwicklung offenbart nach Ansicht der Behörde „unzweifelhaft“ die Annahme eines besonderen Grundes im Sinne des Paragrafen.

Die Obere Jagdbehörde hat die Schonzeit einiger Schalenwildarten für alle in Eigenregie bewirtschafteten staatlichen Eigenjagdbezirke des Landesbetriebs Landesforsten Rheinland-Pfalz verkürzt. (Foto: Hans Jörg Nagel)

Damit der bereits vom Klimawandel betroffene Wald nicht noch zusätzlich durch hohe und regional zum Teil überhöhte Wildbestände belastet wird, soll die am 15. April beginnende und damit um ca. 14 Tage vorverlegte Jagdzeit dazu beitragen, die waldbaulichen Ziele zu erreichen.

Beim Muffelwild sei festzustellen, dass diese Wildart in zunehmendem Maß außerhalb der Bewirtschaftungsgebiete vorkomme. Die beantragte Aufhebung der Schonzeit beim Muffelwild werde daher ebenfalls den Zielen gerecht und sei zusätzlich geeignet, der gesetzlich normierten Vorgabe des § 31 Abs. 4 LJG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 der Landesjagdverordnung (LJVO) nachzukommen.

§ 31 LJG beinhaltet die Abschussregelungen. Gemäß Absatz (4) sind die Abschussvereinbarung und Abschusszielsetzung außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke darauf abzustellen, dass alle Jungtiere (Kälber oder Lämmer) und alle vorkommenden weiblichen Stücke von Rot-, Dam- und Muffelwild erlegt werden. Das heißt „Feuer frei“ auf nahezu alles Rot-, Dam- und Muffelwild.

fh

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