Jagdpächter müssen bei Drückjagden überjagende Hunde der Nachbarn in Ihrem Revier nicht dulden, so ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken.
Überjagende Hunde: eine Verletzung des Jagdausübungsrechts der Reviernachbarn. (Foto: red.) |
Gegenstand des Rechtsstreits war eine Bewegungsjagd, die im Dezember 2008 vom Saarforst Landesbetrieb bei Büschfeld auf zirka 100 Hektar Fläche mit zirka 50 Schützen und 20 bis 30 Hunden abgehalten wurde. Während dieser wechselten 4 Jagdhunde über die Reviergrenze und müdeten im Nachbarrevier Wild auf, das teilweise ins Staatsrevier einwechselte.
Die Pächter des angrenzenden Reviers ließen durch Ihre Rechtsanwälte den Landesbetrieb abmahnen und forderten die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die zukünftige Unterlassung des Überjagens durch Hunde während der Drückjagden. Da eine solche nicht abgegeben wurde, erhoben die Pächter im Mai 2009 Klage vor dem Amtsgericht Merzig, Zweigstelle Wadern. Diese wurde zunächst abgewiesen (Az 13 C 235/09, Urteil vom 15. Juni 2011), da eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben war. Gegen dieses Urteil legten die Kläger Berufung vor dem Landgericht Saarbrücken ein.
Im Berufungsverfahren wurde eine rechtswidrige Verletzung des Jagdausübungsrechts der Kläger bestätigt und eine Wiederholungsgefahr entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Merzig nicht ausgeräumt.
Nach jahrelangem Rechtsstreit unterzeichnet der Saarforst Landesbetrieb am 2. April 2012 die geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (LG Saarbrücken, 2. März 2012, Az 10 S 8/12).
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Quelle: PM Kanzlei Cornea & Franz Rechtsanwälte Würzburg, Dr. Ullrich