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Unfallversicherungsschutz auf Treibjagd

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Peter Brade

Unerfahrene Treiber, die bei ihrer Mitwirkung an einer Treibjagd auf
Schwarzwild von den Anweisungen des Jagdleiters abhängig sind, sind
unfallversichert und genießen ein sogenanntes Haftungsprivileg. Das
heißt, Ersatzansprüche des einen Treibers gegen einen anderen Treiber
sind grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dieser Unfall „im Rahmen dieses
Betriebes“ verursacht wurde.
 
Damit scheiterte die Schmerzensgeldklage eines Treibers gegen einen
Jagdgast, der ebenfalls in einer Treiberkette eingegliedert war und der
einen Schuss abgab, bei dem der andere Treiber verletzt wurde. Beide
Treiber wurden quasi als Arbeitskollegen eingestuft. Dadurch kommt
alleine und ausschließlich die gesetzliche Unfallversicherung für einen
Schadenausgleich in Frage. Diese zahlt dem Verletzten aber kein
Schmerzensgeld. Landgericht Koblenz Az: 10 0 242/03 (n.rk.). jlp
Peter Brade

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