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Verbot von Wildkameras nicht zulässig

1957


Der Datenschutzbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz, Edgar Wagner, möchte den Einsatz von Wildkameras verbieten lassen. Für Rechtsanwalt Klaus Nieding, Justitiar des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e.V. (LJV), ist dieser Vorstoß juristisch nicht haltbar.

 

„Wir teilen die Auffassung von Herrn Wagner in keinster Weise“, betont Nieding. „Die Einschätzung, dass der gezielte Einsatz von Wildkameras an einer von Jägerinnen und Jägern eingerichteten Kirrung mit dem Datenschutzrecht (§ 6b BDSG) nicht vereinbar ist, kann in unseren Augen nur falsch sein. Eine Kirrung ist unserer Auffassung nach eine jagdliche Einrichtung, die einzig dem Anlocken des Wildes zum Zwecke der Erlegung dient. Daher handelt es sich bei dieser sehr kleinen und eng begrenzten Fläche um keinen öffentlich zugänglichen Raum“, so Rechtsanwalt Nieding. Jagdliche Einrichtungen – wozu z.B. auch Hochsitze – sind Privatbesitz und dürfen nicht ohne weiteres betreten werden.
 
Kirrungen – und damit auch Wildkameras – werden von Jägerinnen und Jägern an solchen Plätzen angebracht, an denen die Wahrscheinlichkeit am geringsten ist, dass Waldbesucher diese Waldflächen betreten und somit vor die Linse geraten. Die in Wildkameras verwendete Technik ist mittlerweile so fortgeschritten, dass eine automatische Anonymisierung von Personen auf Bildern und Videosequenzen möglich ist. „Ein quasi ‚Totalverbot‘ von Wildkameras ohne jegliche Differenzierung ist daher bereits rechtwidrig“, sagt Klaus Nieding.
 
LJV-Präsident Kurt Alexander Michael hat sich in einem ausführlichen Brief.pdf an den Datenschutzbeauftragten Edgar Wagner zu dieser Thematik geäußert.
 
LJV
 


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