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Waffenverwaltungsvorschrift vereinheitlicht

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Die Waffenverwaltungsvorschrift hat im Bundeskabinett die letzte Hürde genommen und tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in kürze in Kraft. Ziel ist ein einheitlicher Vollzug des Waffengesetzes durch die Länder.

 

Der Deutsche Jagdschutzverband (DJV) begrüßt klaren Regelungen:
  • Transport im Auto: Die Waffe muss nicht zwingend in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden, sondern darf lediglich nicht zugriffsbereit sein. Das heißt: Sie darf bei einem Transport in einem unverschlossenen Behältnis nicht innerhalb von drei Sekunden mit weniger als drei Handgriffen in Anschlag gebracht werden können.
  • Die vorübergehende „kurzzeitige“ Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem verschlossenen Kraftfahrzeug, zum Beispiel bei Besorgungen, beim Streckelegen oder beim Schüsseltreiben ist dann zulässig, wenn keine Rückschlüsse auf die Art des Inhalts möglich sind.
  • auf dem Weg ins Revier sind kleine Abstecher – etwa zur Post – erlaubt.
  • vorübergehende Aufbewahrung auf Reisen: Waffe und Munition müssen nicht zwingend im Waffenschrank verwahrt werden. Bei Reisen kann der Kleiderschrank im Hotelzimmer ausreichen, wenn Verschluss oder Vorderschaft entfernt werden.
  • Jäger benötigen im Rahmen der Jagdausübung keinen Kleinen Waffenschein zum Umgang mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistolen.
Neben diesen sinnvollen Regelungen enthalte das Waffengesetz allerdings auch strittige Bestimmungen, beklagt der DJV in einer Pressemitteilung vom 13. Dezember 2011. Gerade hinsichtlich der Vorschriften zur Waffenaufbewahrung und Kontrolle durch die Behörden, sieht der DJV die verfassungswidrige Praxis mancher Waffenbehörden zementiert und kündigte an, dagegen vorzugehen. Der Verband will die Aufbewahrungskontrollen sowie die dafür erhobenen Gebühren weiter gerichtlich prüfen. Immerhin ordne die Waffenverwaltungsvorschrift an, dass die Kontrollen im öffentlichen Interesse liegen und daher gebührenfrei bleiben müssen.
 
Einen ausführlichen Bericht zum Thema lesen Sie in der DEUTSCHEN JAGDZEITUNG 2/2012 auf Seite 10.

 
as
Quelle: PM DJV/LJV BW
 
 
 


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