29.02.2016
Nach der Bekanntgabe des Entwurfs einer Änderung des Bundesjagdgesetzes ist die Diskussion über einzelne Inhalte der geplanten Neuregelung entbrannt, berichtet der Deutsche Jagdverband.
Für Wiederlader sollte sich nichts an der derzeitigen gängigen Praxis ändern (Foto: Sebastian Jakob) |
So würden sich private Wiederlader um die Möglichkeit sorgen, weiterhin genau auf ihre Waffen und die jagdlichen Bedürfnisse abgestimmte Munition verwenden zu können.
Der DJV habe das Bundeslandwirtschaftsministerium auf diesen Punkt schon vor der Veröffentlichung des Entwurfs hingewiesen. „Wir lesen den Gesetzentwurf und den Entwurf der technischen Richtlinie eindeutig so, dass die Hersteller ihre Geschosskonstruktionen zertifizieren lassen müssen und dann jegliche Munition, die die Vorgaben des Geschossherstellers erfüllt, zur Jagd zugelassen ist“, so DJV-Geschäftsführer Andreas Leppmann.
Damit ändere sich nichts an der derzeitigen gängigen Praxis. Die einzige geplante Neuerung bestehe darin, dass ein nicht-gewerbsmäßiger Wiederlader sich ab 2018 darüber informieren müsse, welche Geschosskonstruktionen dem Stand der Technik entsprechen und somit verwendet werden dürfen.
Der DJV will bis zum 10. März 2016 eine detaillierte Stellungnahme zur Bundesjagdgesetz-Novelle abgeben.
PM DJV/fh