ANZEIGE

Jagdrecht

2634


Biotop-Pflege

Auch Biotophege genannt. Sammelbegriff für Maßnahmen der Hege, die darauf zielen, den Lebensraum für das Wild und die anderen wildlebenden Tiere zu verbessern.

Im Rahmen der Reviergestaltung kann die Biotoppflege auf eine bestimmte Wildart gerichtet sein, beispielsweise, wenn es darum geht die Lebensgrundlagen für vom Aussterben bedrohte Wildarten wie Rauhfußhühner oder Fischotter zu sichern.

Andererseits kann die Biotopflege auf die grundlegende Verbesserung des Lebensraumes, der Äsungs- oder Deckungsbedingungen für das Wild überhaupt ausgerichtet sein: Anlage von Wildäckern, Hecken, Remisen.

Federwild

Sammelbegriff für alle Vögel, die dem Jagdrecht unterliegen. Federwild wird auch als „Flugwild“, das erlegte Wild, das für die Küche vorgesehen ist, als „Wildgeflügel“ bezeichnet.

Hochwild

Historischer Begriff aus der Zeit der „Hohen Jagd“ (Jagdregal der Landesfürsten). Das Erlegen von Hochwild war nur den Landesherren vorbehalten.

Heute wird der Begriff Hochwild im Zusammenhang mit der Festlegung von Hoch- oder Niederwildjagdbezirken angewandt.

Nach § 2, Abs. 4 BJG zählt zum Hochwild alles Schalenwild mit Ausnahme des Rehwildes, ferner Auerwild, Stein- und Seeadler.

Notzeit

Die Zeit in der das Wild keine ausreichende natürliche Äsung findet. Notzeit kann aber auch durch Dürre, hohe Schneelage, anhaltend starkem Frost, Hochwasser und andere Naturkatastrophen bedingt sein. Der Gesetzgeber (in der Regel die Länder) legt fest, inwieweit die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet sind, das Wild in der Notzeit zu versorgen. In einigen Ländern ist der Zeitraum der Notzeit auch terminlich geregelt.

Schießerlaubnis

Das Waffenrecht verbietet, außerhalb von Schießstätten ohne Erlaubnis mit einer Waffe zu schießen. Das betrifft nicht die erlaubte Jagdausübung.

Für das Schießen, beispielsweise auf Tiere, die nicht dem Jagdrecht unterliegen (Bisam) oder in befriedeten Jagdbezirken, wo die Jagd ruht, ist eine gesonderte Schießerlaubnis notwendig.

Wilderei

Wilderei liegt vor, wenn jemand unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts Wild verfolgt, nachstellt, fängt, tötet oder sich aneignet oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt (Eier, Abwurfstangen Fallwild), sich aneignet, beschädigt oder zerstört. Wilderei wird nach § 292 des Strafgesetzes als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

ANZEIGE
Aboangebot