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Wildkameras: Zulässigkeit geklärt

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Der ständige Ausschuss für Datenschutz der Vereinigung der Jäger des Saarlandes fasst zusammen: Der Einsatz von Wildkameras zur Kirrüberwachung ist datenschutzrechtlich zulässig.

 

Wildkameras werden schon von der Zweckbestimmung her nicht an Orten eingesetzt, an denen der Wald besonders häufig von Menschen besucht wird. Sie werden von Jägern nahezu ausschließlich zur Überwachung der Kirrungen eingesetzt. Gerade bei der derzeitigen starken Population an Schwarzwild ist es wichtig, diese möglichst effizient und dabei zugleich störungsarm zu bejagen.
Ein Missbrauch von Wildkameras durch Jäger ist bisher nicht bekannt geworden und würde auch nicht hingenommen werden.
Der ständige Ausschuss für Datenschutz der Vereinigung der Jäger des Saarlandes hat sich bereits 2012 mit Fragen des Einsatzes von Wildkameras beschäftigt und ein datenschutzrechtliches Gutachten vorgestellt. Der Datenschutzbeauftragte der VJS und Jurist Michael Helling fasst zusammen: „Der Einsatz von Kameras zur Wilderfassung ist im unmittelbaren Bereich jagdwirtschaftlicher Einrichtungen, insbesondere auch von abseits der Wege gelegenen Kirrungen, die nach den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Waldbesuchern nicht betreten werden dürfen, datenschutzrechtlich zulässig.“
Landesjägermeister Dr. Daniel Hoffmann teilte mit, dass in Kürze ein Gespräch mit der Landesdatenschutzbeauftragten stattfinden wird, um die Rechtslage beim Einsatz von Wildkameras noch einmal gemeinsam zu erörtern.
 
PM/as
 


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