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Wolfswarnschilder müssen liegen bleiben

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Laut Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 1 B 10738/24.OVG) ist es dem Jagdpächter nicht erlaubt die Schildtafeln im Naturschutzgebiet Oberes Wiedtal anzubringen.

Da der Wolf nicht zu den Aufgabenbereichen des Jagdpächters im Oberen Wiedtal gehört, muss er nun seine Wolfswarnschilder aus dem Naturschutzgebiet entfernen. (Symbolfoto: Adobe Stock – AB Photography)

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat vergangene Woche, am 15. August, die Beschwerde des Jagdpächters von Wied, gegen das Entfernen selbst aufgestellter Wolfswarnschilder, abgelehnt. Es bestätigt damit einen vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz. 

Der Mann hatte zuvor Schildtafeln im Naturschutzgebiet Oberes Wiedtal im Westerwald angebracht. Dort habe er vor dem Gebiet als Beutegrund von Wölfen gewarnt und Waldbesucher dazu aufgefordert Hunde an kurzer Leine zu halten sowie Kinder zu beaufsichtigen. Der Kreis hatte dem ihm daraufhin aufgetragen, die Schilder binnen zwei Wochen zu entfernen. 

Der Pächter hatte dagegen einen Eilrechtsschutzantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz gestellt. Der wurde dort allerdings abgelehnt. Das Gericht berief sich auf eine Rechtsverordnung aus 2008, nach der keine Schildtafeln aufgestellt werden dürften, die nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen oder im Zusammenhang mit den dortigen Wander- und Fahrradwegen stünden. Eine Ausnahme, nach der Schilder aufgestellt werden könnten, die in Verbindung mit der ordnungsmäßigen Jagdausübung stehen, treffe ebenfalls nicht zu. Denn der Wolf gehöre nicht zu den Tierarten, die gejagt werden dürften und sei somit auch kein Teil der jagdrechtlichen Aufgaben des Pächters.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Koblenzer Gerichts nun bestätigt und ergänzt. In ihrer Begründung erklärte die Instanz, dass die Wolfswarnschilder für die Jagdausübung nicht erforderlich seien, da Jäger weder zum Schutz von Wölfen verpflichtet seien, noch sie erlegen dürften. Auch habe der Pächter keine Befreiung gegen das Auffstellverbot eingereicht. Gleichzeitig sehe das Gericht die Anforderungen dafür nicht erfüllt. Auf den Einwand des Pächters, dass sich im Gebiet auch ein Schild der Forstverwaltung mit historischen Informationen befinde, erklärte das Gericht, dass auch dieses nicht konform sei und entfernt werden müsste.

red

 

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