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Jagdscheinverlängerung: LJV räumt Irritationen aus den Weg

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„Zu erheblichen Verunsicherungen bei nordrhein-westfälischen Jägern führte eine Textergänzung, die einige untere Jagdbehörden an den Antragsformularen zur Jagdscheinverlängerung vorgenommen hatten“, meldete der Landesjagdverband NRW gestern in einem Nachrichten-Telegramm.

Aufgrund Interventionen durch den LJV hat das NRW-Umweltministerium die unteren Jagdbehörden des Landes angewiesen, den beanstandeten Passus zu streichen. (Symbolbild: Falk Haacker)

Der beanstandete Schlussabsatz habe gelautet:

„Es ist mir nicht bekannt, dass bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 2 und 3 WaffG begründen. Sollte die ausstehende Zuverlässigkeitsprüfung gem. § 5 Abs. 5 Nr. 4 WaffG dennoch Bedenken gegen meine Zuverlässigkeit begründen, bin ich mit dem Widerruf des Jagdscheins einverstanden und werde gegen eine ggf. erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO stellen.“

Die Irritationen dürften sich ab sofort erledigt haben. Denn das NRW-Umweltministerium habe zwischenzeitlich die unteren Jagdbehörden Nordrhein-Westfalens angewiesen, den beanstandeten Passus zu streichen. „Auch eine handschriftliche Streichung ist möglich,“ so das Ministerium.

Hintergrund dieser aktuellen Maßgabe sei auch, dass durch die Implementierung der Online-Sicherheitsprüfung (OSIP) den Behörden in Kürze die Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 2 und 3 WaffG im Rahmen der Regelabfrage beim Verfassungsschutz umfassend und hinreichend schnell möglich sein werde.

fh

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