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Jagd trotz Ausgangssperre?

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In der vergangenen Woche hat der Bundestag eine bundesweite Notbremse zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen.

Die Bergung von Fallwild dürfte zu jeder Nacht- und Tageszeit möglich sein (Foto: Sophia Lorenzoni)

Diese umfasst auch eine grundsätzliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Viele Jäger fragen sich seitdem, welche Regeln für sie gelten. Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat in seinem Bericht zum Gesetzentwurf diese Thematik aufgegriffen. Der Ausschuss hat deutlich gemacht, dass es keiner ausdrücklichen Ausnahme für die Jagd zum Zwecke der Tierseuchenbekämpfung im Gesetz bedürfe, weil sie bereits von der Generalausnahmeklausel erfasst sei.

Wie die Rechtslage bzgl. der Ausgangssperre und die Jagd auf alle anderen Schalenwildarten ist, darum herrscht noch großes Wirrwarr. So gibt es beispielsweise in NRW einen Erlass der Oberen Jagdbehörde der besagt, dass die Jagd zum Schutz von land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als Ausnahme für die Ausgangssperre gilt. In anderen Bundesländern existieren solche Erlasse jedoch noch nicht. Die Redaktion hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit der Bitte um Klärung der offenen Fragen kontaktiert. Auf der Homepage halten wir Euch dazu auf dem Laufenden.

ml

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