Baden-Württemberg reagiert mit einer Änderungsverordnung auf die drohende Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest.
Unter Beachtung des Elterntierschutzes ist Schwarzwild in Baden-Württemberg offen (Foto: Pixabay)
Änderungen im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) ergeben sich in Bezug auf die Anzahl der pro Jagdbezirk zulässigen Kirrungen, der Jagdzeit und der Verwendung von Nachtzieltechnik.
So gilt unter anderem zeitlich befristet eine „besondere Jagdzeit“ für Schwarzwild im Zeitraum vom 1. März bis 30. April. Und das ab sofort. Damit ist die Bejagung von Schwarzwild aller Altersklassen auf allen Flächen, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf, unter Beachtung des Elterntierschutzes zulässig. Gleichzeitig darf in diesem Zeitraum gekirrt werden. Die Regelung ist befristet bis zum 28. Februar 2019.
Nichts Halbes und nichts Ganzes aber in Sachen Nachtsichttechnik. „Baden-Württemberg hat auf der Ebene der jagdrechtlichen Vorschriften den Weg für die Verwendung von sogenannten Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen freigemacht. Waffenrechtlich bleibt das Verbot auf Bundesebene jedoch weiterhin bestehen“, so Minister Peter Hauk heute in Stuttgart. Jäger könnten sich im Einzelfall durch die Unteren Jagdbehörden für den Einsatz dieser Nachtsichttechnik zeitlich befristet und örtlich begründet beauftragen lassen. Diese Beauftragung richte sich auch nach den örtlichen Gegebenheiten und könne durch die Untere Jagdbehörde befristet erfolgen.
Die Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.
fh
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