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AfD-Mitglieder müssen Waffen abgeben

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Ein Ehepaar hatte geklagt, weil ihm die Erlaubnis zum Besitz von Schusswaffen wegen einer Mitgliedschaft in der Alternative für Deutschland“ (AfD) entzogen wurde.

Waffen oder Partei? Eine AfD-Mitgliedschaft soll regelmäßig zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen (Symbolbild: nmann77 /AdobeStock)

„Der Umstand, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz eine politische Partei als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen einstuft, führt – unabhängig von deren politischer Ausrichtung – regelmäßig zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ihrer Mitglieder“, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer Mitteilung von gestern.

Mit den Urteilen (AZ: 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23) vom 19. Juni 2024 seien damit die Klagen zweier AfD-Mitglieder gegen den Widerruf ihrer Erlaubnisse zum Besitz von Schusswaffen abgewiesen worden. Die Kläger seien damit zugleich verpflichtet, die in ihrem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Schusswaffen und gleichgestellten Waffenteile (in einem Fall 197, im anderen Fall 27 Stück) und zugehörige Munition abzugeben oder zu vernichten.

„Allein die Mitgliedschaft in einer Partei, bei der der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht, führt nach den geltenden strengen Maßstäben des Waffenrechts regelmäßig zur Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, auch wenn die Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit verboten wurde. Für die Beurteilung, ob solche verfassungsfeindlichen Bestrebungen gegeben sind, stellt die Einschätzung der Verfassungsschutzämter ein gewichtiges Indiz dar. Die Bundespartei AfD wurde durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft, was das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 13. Mai 2024 (Az. 5 A 1216/22 u.a.) bestätigt hat. Dem hat sich die Kammer angeschlossen“, heißt es in der Begründung.

Das Parteienprivileg des Art. 21 GG werde hierdurch nicht verletzt. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung erfolge personenbezogen; etwaige faktische Nachteile für Parteien seien durch Art. 21 GG nicht geschützt. Parteienrechte seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts etwa auch dann nicht verletzt, wenn Beamte oder Soldaten bei Unterstützung einer nicht verbotenen, aber verfassungsfeindlichen Partei mit Nachteilen bis hin zu einer Entlassung aus dem Dienst belegt werden können.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Es kann noch Berufung eingelegt werden, worüber das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

PM/fh

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