Am 30. Juli 2019 trat die zweite Verordnung zur Änderung der Landesjagdzeitenverordnung in Kraft, so der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen in einer Mitteilung.
Insbesondere werde dadurch das Verbot der Bewegungsjagd sowie des Hundeeinsatzes bei der Jagd auf Schwarzwild in der Zeit vom 16. Januar bis 31. Juli aufgehoben. Die Änderung sei mit Blick auf die nach wie vor hohe Vermehrungsrate und die weiterhin notwendige Bestandsreduktion beim Schwarzwild insbesondere zur Vorbeugung eines ASP-Ausbruchs in NRW mit einem zu erwartenden volkswirtschaftlichen Schaden in Milliardenhöhe geschehen.
(Foto: Jürgen Weber)
Der Landesjagdverband begrüße die Änderung, die den nordrhein-westfälischen Jägerinnen und Jägern wieder mehr Eigenverantwortung einräume und mehr Möglichkeiten der Schwarzwildbejagung schaffe. Dass dieser neuen Verantwortung in tierschutz- und waidgerechter Form Rechnung zu tragen ist, sei selbstverständlich und obliege einem jeden einzelnen Jäger. Ferner weise der Landesjagdverband darauf hin, dass grundsätzlich bereits ab dem Jahreswechsel große revierübergreifende Bewegungsjagden möglichst vermieden werden sollten. Wer aber beispielsweise in der zweiten Januarhälfte (das sei in NRW die schneereiche Zeit) nach einer Neuen kreise und dabei Sauen in einer Dickung festmache, habe nun auch wieder Gelegenheit, diese mit Hunden zu bejagen. Auch die Maisjagd mit Hunden im Juli werde durch die neue Landesjagdzeitenverordnung wieder ermöglicht.
Entschieden weist der Landesjagdverband NRW die Kritik jener zurück, die augenscheinlich mit Wehmut an Zeiten remmelscher Gängelungspolitik zurückblicken. Die nordrhein-westfälischen Jägerinnen und Jäger seien ausgezeichnet ausgebildet und deshalb sehr gut in der Lage, mit der neu gewonnenen Verantwortung waidgerecht und tierschutzkonform umzugehen. Das hätten sie auch in der Vergangenheit immer wieder bewiesen.
PM/fh