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Jagdaufseher sind gesetzlich unfallversichert

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Verletzt sich ein Jäger bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Jagdaufseher ist er über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Dies folgt aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück.

Wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt, ist der Kläger in dem in Osnabrück verhandelten Fall selbstständiger Kfz-Meister. Jagdlich ist er als Jagdaufseher in einem Eigenjagdbezirk schon seit langem tätig. Bei Reparaturarbeiten an einem Hochsitz kam es dann zu einem Unfall bei dem sich der Mann verletzte. Daraufhin musste er behandelt werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung dieses Vorfalls als Arbeitsunfall jedoch ab. In der Begründung hieß es, dass der Verletzte einem Begehungsscheininhaber gleichzusetzen sei. Es handele sich in keinster Weise um ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis. Daher unterliege er nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Jäger beim Bau eines Hochsitzes
Foto: Peter Schmitt

Der Jäger argumentierte, der Jagderlaubnisschein sei ihm unentgeltlich erteilt worden. Als Gegenleistung müsse er Hochsitze und Ansitzleitern bauen und reparieren, Wildäcker bearbeiten sowie die Wildfütterung und die Jagdaufsicht im Revier des Revierinhabers vornehmen. Die Einzelheiten würden zu Beginn jedes Jahres abgesprochen. Die Möglichkeit der zeitlich freien Gestaltung stehe der arbeitnehmerähnlich ausgeübten Tätigkeit nicht entgegen.

Die Klage des Jägers auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung war erfolgreich. Das Gericht war der Auffassung, dass ein Arbeitsunfall vorliege. Es habe eine arbeitnehmerähnlich ausgeübte Tätigkeit vorgelegen. Zwar habe der Kläger frei den Zeitpunkt und auch die Art und Weise der Reparaturarbeiten bestimmen können. Alle Maßnahmen in dem fremden Jagdrevier bewegten sich aber innerhalb der vom Revierinhaber vorgegebenen grundsätzlichen Maßgaben.

PM/ml

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