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Kein Ermittlungsverfahren gegen Nachsuchenführer

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Staatsanwaltschaft Cottbus stellt Ermittlungen ein. Bundesjagdgesetz verpflichtet zur unverzüglichen Nottötung eines krankgeschossenen Wildtieres.

Nachsuchenführer mit Hund beim Training.
Anfang Januar fing der Nachsuchenführer einen Hirsch in einem Gartenteich ab. Ein Video des Vorgangs kursierte in den sozialen Medien. (Symbolbild: stock.adobe.com / MEISTERFOTO)
Ein Nachsuchenführer hatte Anfang Januar im Rahmen einer Nachsuche in Lübben (Brandenburg) einen angeschweißten Hirsch mit dem Messer abgefangen. Davon war ein sechsminütiges Video angefertigt und online gestellt worden, z.B. auf der Website der BILD-Zeitung. Daraufhin hatte die Organisation PETA Anzeige gegen den Jäger erstattet.
 
Die Staatsanwaltschaft Cottbus hat die Ermittlungen nunmehr eingestellt, wie der Rundfunk Berlin-Brandenburg rbb24 berichtet. Es werde kein Ermittlungsverfahren gegen den Jäger eingeleitet, weil sich aus dem Bundesjagdgesetz eine Verpflichtung zur „unverzüglichen Nottötung eines krankgeschossenen Wildtieres“ ergebe (Az. 1410 UJs 2489 / 23).
 
Der Jäger hatte über seinen Rechtsanwalt erklären lassen, das Abfangen mit einem Messer sei alternativlos gewesen. Der junge Hirsch war in einen Schwimmtisch neben einem Wohnhaus gesprungen. Es habe Schaulustige und Nachbarbebauung geben, so dass der Einsatz einer Schusswaffe sich verbot. Das Tier sei fachgerecht durch Abfangen hinter dem Blatt getötet worden.
 
PETA teilt auf seiner Website mit, man habe gegen die Entscheidung Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eingelegt.
 
rdb
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