Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg MLR hat Unterlagen und Informationen zur Erarbeitung von Fütterungskonzepten für Rehwild und Ablenkfütterungen für Schwarzwild veröffentlicht.
Nach § 33 Abs. 2 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz ist die Fütterung von Schalenwild (einschließlich Ablenkfütterung für Schwarzwild) in Baden-Württemberg untersagt. Ausnahmen können sich für die jagdausübungsberechtigten Personen ergeben, wenn die Fütterung der obersten Jagdbehörde angezeigt wird, eine Fütterungskonzeption vorgelegt wird, die bestimmten Anforderungen genügt, eine Fläche von mindestens 2.500 Hektar in räumlich-funktionalem Zusammenhang umfasst, die vom MLR innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung nicht beanstandet wird.
tf