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Kommentar: Pflicht des Jägers

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Nachsuchen sind so etwas wie „Rot-Kreuz-Dienst“ am kranken Wild. Sie verlangen Verantwortung und Pflichtbewusstsein dem Wild gegenüber. Dabei ist es völlig egal, ob ein geständerter Hahn oder ein laufkranker Hirsch nachzusuchen ist!

Im vorliegenden Fall endeten die Bemühungen eines Schweißhundführers vor Gericht. Wenngleich er letztlich freigesprochen wurde, sah er als Berufsjäger dennoch keine Grundlage, im Umfeld des Geschehens weiter seinen Revierdienst zu versehen.

Stehen Schweißhundführer, ich gehöre selbst seit über 30 Jahren dazu, bei ihrer Tätigkeit immer noch mit einem Bein jenseits geltender Gesetze?

Betrachtet man die gesetzlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer, bestätigt sich das. Nur in Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt ist Eindeutiges durch Schweißhundführer-Verordnungen geschaffen worden.

Sie bergen allerdings zum Teil rassebezogene Einschränkungen und sind auf Personen bezogen, die vom Berufsbild und Umfeld in der Lage sind, anfallende Nachsuchen spontan wahrnehmen zu können.

Von der Oberen/Obersten Jagdbehörde bestätigte Schweißhundführer sind in den genannten Ländern ermächtigt, im Verlaufe einer Nachsuche nach eigenem Ermessen Jagdbezirksgrenzen zu überschreiten, ohne Benachrichtigung des Revierinhabers.

In anderen Ländern gibt es, man glaubt es nicht, nur die gesetzliche Wildfolge. Das heißt, ohne formelle Information des Revierinhabers, in dessen Jagdbezirk die Nachsuche geht, begibt sich der Nachsuchende in die Hand Justitias. Wenn er Glück hat, wird Justitia – wie in diesem Fall – mit Berufung auf das Tierschutzrecht entscheiden.

Das heißt im Grunde nichts anderes als: Wer seinen Hund zu einer Hetze schnallt, macht sich bereits strafbar, weil er ab diesem Zeitpunkt keinen Einfluss mehr auf die Folge der Nachsuche hat.

Ich selbst habe es als Hundeführer und Beobachter häufig genug erlebt, dass der Hund jenseits einer Grenze krankes Wild stellte und es in der Zeit, bevor es Handys gab, oft Stunden dauerte, bis die Folge mit der Schusswaffe gestattet wurde. Was das Wild, der Hund und auch der Führer in der Zwischenzeit durchmachten, war so oder so qualvoll.

Es sind zwar in die Gesetzgebungen teilweise Regelungen eingeflossen, die ein zwanghaftes Verhalten unter der Priorität Tierschutz durch die Nachsuchenden legitimiert, ausreichend eindeutig sind sie nicht.

Ich denke, es ist höchste Zeit, dass sich die Jagdreferenten der Länder mit den Vertretern der Landesjagdverbände zusammensetzen und für eine bundeseinheitliche Regelung sorgen.

Es muss dabei gewährleistet sein, dass nur nachweisbar firme Hunde zum Einsatz beziehungsweise in das Privileg kommen, mit ihren Führern bestätigt zu werden. Die Annahme von Nachsuchen durch bestätigte Nachsuchenführer muss bis zu 40 Kilometer um den Standort des Hundes abgesichert sein.

Die Bestätigung muss die Berechtigung beinhalten, das Überschreiten von Jagdgrenzen in das Ermessen des Nachsuchenden zu legen. Nur so erhält die Nachsuche kranken Wildes den Stellenwert, der notwendig ist, um Wildtiere vor unnötigen Leiden zu bewahren und die Gesundheit von Hund und Führer nicht unnötigen Gefahren auszusetzen.

Zur Zeit schützen vielfach noch die Länderregelungen den Jagdausübungsberechtigten und seinen Jagdbezirk.

Zumindest für den Fall der Nachsuche auf Schalenwild bedarf es eines schnellstmöglichen Umdenkens, damit Fälle wie der vorliegende unmöglich gemacht werden.

Das Maß der Dinge kann nicht am guten oder schlechten Verhältnis unter den Revierinhabern festgemacht werden. Von: Hans-Joachim Duderstaedt

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