Der Zentralverband der der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen (ZJEN) und die Landesjägerschaft Niedersachsen (LJN) sind sich in der Bewertung der seit Oktober geltenden Jagdzeitenverordnung einig: Sie stellt in vielen Teilen einen massiven Eingriff in die Eigentumsrechte da, der nicht akzeptiert werden kann.
Insbesondere die Aufhebung der Jagdzeiten auf Arten wie Blässhuhn oder Blässund Saatgans entbehrten ebenso jeder ausreichenden fachlichen Grundlage wie die Verkürzung der Jagdzeiten auf Wasserfederwild in Schutzgebieten.
Beide Verbände haben im Vorfeld und auch im Rahmen der Verbändeanhörung auf die Fehleistungen dieser neuen Regelung hingewiesen und konstruktive, wissenschaftsbasierte Vorschläge gemacht. Da diese keine Berücksichtigung fanden, wird nun das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu klären haben, ob diese Einschränkungen noch verfassungsmäßig sind: Beide Verbände haben beschlossen, Klageverfahren aus ihrer Mitgliedschaft zu unterstützen.
Einschränkungen bei der Jagd auf Tierarten, die in ihrem Bestand gänzlich ungefährdet sind und in der Kulturlandschaft hohe Schäden verursachen, können so nicht stehen bleiben, stellten die beiden Verbandspräsidenten Hans-Heinrich Ehlen (ZJEN) und Helmut Dammann-Tamke (LJN) klar. Das Recht der Jagdausübung sei Bestandteil des Nutzungsrechts am Eigentum und durch das Grundgesetz vor unangemessenen Übergriffen streng geschützt so Ehlen und Dammann-Tamke übereinstimmend. Nicht die Jagdausübung müsse begründet werden, sondern umgekehrt deren Einschränkung.
Unterstützt werden ZJEN und LJN durch den Verband für Naturschutz und ökologische Jagd in Ostfriesland.
PM ZJEN/LJV